Teil 3 Nr. 4/86, pp. 3738
Recht familiär Staatsangehörigkeitsfragen der binationalen Ehe
Im Anschluß an den Beitrag "Die binationale Ehe im deutschen und
ägyptischen Recht" (PAPYRUS 1 + 2/86) soll hiermit über die wichtigsten
für die binationale Ehe relevanten Fragen des deutschen (D) und ägyptischen
(Ä) Staatsangehörigkeitsrechts informiert werden.
1. Einfluß der Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit |
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D: |
Nach (ab 01.01.1970) geltender Rechtslage wird die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Eheschließung mit einem/einer
Deutschen erworben. Die (deutsche) Staatsangehörigkeit geht nach (ab
01.04.1953) geltender Rechtslage durch Eheschließung mit einem Ausländer
/ einer Ausländerin nicht verloren. |
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Ä: |
Die ägyptische Staatsangehörigkeit wird nicht durch Eheschließung mit einem Ägypter / einer Ägypterin erworben. Die
Eheschließung eines ägyptischen Staatsangehörigen mit einem Ausländer
/ einer Ausländerin führt nicht zum Verlust der (ägyptischen) Staatsangehörigkeit. |
2. Einbürgerung ausländischer Ehegatten |
Sowohl das deutsche als auch das ägyptische Recht
erleichtern die Einbürgerung ausländischer Ehegatten. In jedem Fall ist ein Antrag erforderlich. |
|
D: |
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können
eingebürgert werden, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie sich
in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Diese Erwartung gründet
sich auf Inlandsaufenthalt und Bestand der Ehe. Ein Inlandsaufenthalt soll
in der Regel als ausreichend angesehen werden, wenn er insgesamt fünf
Jahre oder aber drei aufeinanderfolgende Jahre nach der Eheschließung
bestanden hat; in beiden Fällen soll die Ehe zwei Jahre bestanden haben.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muß aufgegeben werden. |
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Ä: |
Die ausländische Frau eines Ägypters (nicht jedoch der
ausländische Mann einer Ägypterin) kann eingebürgert werden, wenn die
Ehe nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Antragstellung aufgelöst wird. |
3. Verlust der Staatsangehörigkeit | |
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D: |
Deutsche, die im Inland weder Wohnsitz noch dauernden
Aufenthalt haben, verlieren ihre Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antrag. Die in Ägypten wohnende
deutsche Ehefrau eines Ägypters verliert mithin bei Erwerb der
ägyptischen Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zuständige
deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde (im Inland) vor Erwerb der
ägyptischen Staatsangehörigkeit der Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird nur
ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erteilt. |
|
Ä: |
Die ägyptische Ehefrau eines Ausländers verliert die
ägyptische Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit ihres
Mannes annimmt. Sie kann jedoch innerhalb eines Jahres wieder
eingebürgert werden. Der ägyptische Ehemann einer Ausländerin darf die
Staatsangehörigkeit seiner Frau nur mit Zustimmung des ägyptischen
Innenministers annehmen. Mit Erwerb der ausländischen verliert er die
ägyptische Staatsangehörigkeit, es sei denn, es wurde ihm erlaubt, die
ägyptische Staatsangehörigkeit beizubehalten. |
4. Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder |
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D: |
Kinder aus deutsch-ausländischen Ehen haben die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, soweit sie nach dem 01.01.1975
geboren sind. Vor dem 01.04.1953 geborene Kinder haben die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt nur dann erworben, wenn der Vater
Deutscher war. Kinder, die in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.74 geboren
wurden, konnten die (deutsche) Staatsangehörigkeit |
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bei deutschem Vater durch Geburt, |
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bei deutscher Mutter durch eine vor dem 31.12.1977 abzugebende Erklärung |
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erwerben. |
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Ä: |
Kinder aus binationalen Ehen erwerben die ägyptische
Staatsangehörigkeit (durch Geburt) nur, wenn der Vater Ägypter ist. |
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D+Ä: |
Soweit Kinder sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit erworben haben,
sind sie Doppelstaatler. Dies gilt vor allem für die nach dem 01.01.1975 geborenen Kinder eines ägyptischen
Vaters und einer deutschen Mutter. |
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Familienrecht im heutigen Ägypten
von Ulla Hassan
Nr. 12/92, pp. 921
Dieser Bericht stützt sich auf ein ausführliches Gespräch mit Herrn Prof.
Dr. Jahia, Professor für Zivilrecht an der Universität Kairo, sowie auf
Informationsmaterial, das uns freundlicherweise von Herrn Neumann, Konsul der
Deutschen Botschaft, zur Verfügung gestellt wurde.
Diesem Artikel möchte ich den weisen Spruch voranstellen:
Das größte Glück kommt vom Brückenbauen
Brücken zu anderen Menschen.
Ausschlaggebend für das Wohl einer Familie ist neben der ökonomisch
gesicherten Basis vor allem die Fähigkeit und Bereitschaft der
Familienmitglieder, gegenseitig Verständnis aufzubringen und Toleranz zu üben.
Dies gilt für nationale und binationale Familien gleichermaßen. In einem
Aufsatz zum Thema 'Familienleben' stellte ein Kind seine Vorstellungen hierüber
folgendermaßen dar: "In einer Familie kannst du finden, was du brauchst.
In der Mutter kann man finden eine Krankenschwester, wenn du krank bist. Im
Vater findest du den Richter, der alles, was du machst, mit Strenge beurteilt,
aber dir auch einen guten Rat gibt. Mit den Geschwistern kannst du sprechen, wie
du zu dir selber sprichst. Aber um alle diese Sachen in einer Familie finden zu
können, mußt du viel Kontakt mit ihr haben."
Leider gibt es aber in vielen Familien starke Konflikte, die sich oft
dramatisch zuspitzen und häufig dann zur Scheidung führen, die für alle
Beteiligten, Kinder und Eltern, mit schweren psychischen Belastungen verbunden
sind.
Die Familie steht unter dem Schutz des Staates, heißt es im deutschen
Grundgesetz. Auch in Ägypten ist das der Fall. Die Belange der Familie werden
hier in den nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Der Islam ist in Ägypten die offizielle Staatsreligion (Artikel 2 der
ägyptischen Verfassung). Der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung gehört
dem muslimischen Bekenntnis an, der Rest der Bevölkerung bekennt sich zum
größten Teil zur christlichen Religion und zwar überwiegend zur orthodoxen
Kirche.
Das islamische Recht (Scharia) ist die Hauptquelle der Gesetzgebung. Von
einer ursprünglichen Identität von Staat und Religionsgemeinschaft ausgehend,
ist die Scharia zugleich staatliches und religiöses Recht. Als umfassende
Pflichtenlehre regelt sie nicht nur die Beziehungen des Menschen zu Gott,
sondern auch zur Gemeinschaft (öffentliches Recht) und zu den Mitmenschen
(Privatrecht, insbesondere Familien-, Erb- und Vermögensrecht). Das ägyptische
Personenrecht ist grundsätzlich eine religiöse Angelegenheit.
Maßgeblich ist das Recht der Religionsgemeinschaft, der die Beteiligten
angehören. Gehören sie verschiedenen Religionen an, so ist im Zweifelsfall
islamisches Recht anzuwenden. Der starke religiöse Einfluß auf das
Personenrecht hat zur Folge, daß nur im begrenztem Umfang staatliche
Rechtsnormen erlassen wurden.
Auf dem Gebiet des materiellen Rechts sind nur Einzelfragen staatlich geregelt. Hierzu gehören:
|
für alle Ägypter aller Religionen:
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Verwandtschaft, Vermögenssorge |
|
für ägyptische Moslems: ergänzende Fragen des Scheidungs-, Unterhalts- und Kindschafsrechts. |
Auf dem Gebiet des formellen Personenrechts gilt allerdings weitgehend
staatliches Recht. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist mit Wirkung vom 01.01.1956
in vollem Umfang beseitigt worden. Geburten und Todesfälle werden
ausschließlich von staatlichen Behörden beurkundet. Religiöse
Eheschließungen und Privatscheidungen (Verstoßungen) müssen staatlich
registriert werden.
A. Eherechtliche Bestimmungen der Muslime |
I. Voraussetzungen der Eheschließung |
1. Ehemündigkeit und Ehefähigkeit |
Ein besonderes Ehemündigkeitsalter ist nicht festgesetzt.
Beschränkt Geschäftsfähige können die Ehe miteinander nicht eingehen.
Beschränkt geschäftsfähig sind Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet
und das sechzehnte Lebensjahr bei Frauen bzw. das achtzehnte Lebensjahr
bei Männern noch nicht erreicht haben.
Die Altersgrenze von sechzehn bzw. achtzehn Jahren stellt somit
eine spezielle Ehemündigkeit dar und erlaubt den Abschluß eines wirksamen
Ehevertrages ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
Ferner sind Geisteskranke zum Abschluß des Ehevertrages beschränkt
geschäftsfähig und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ehefähig ist eine Person, die eine Ehe eingehen kann,
ohne daß ein gesetzlicher Vertreter (Vormund) dabei mitzuwirken hat.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet.
Eine Klage auf Eingehen der Ehe ist jedoch nicht zulässig.
Jeder Verlobte kann von seinem Versprechen
freiwillig zurücktreten, selbst dann, wenn die Verlobte im Hinblick
auf die Eheschließung gegebene Geschenke entgegengenommen hat oder wenn die
festgesetzte Morgengabe ganz oder teilweise vom Verlobten bezahlt wurde.
2. Eheschließung in Ägypten |
Der Ehevertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Er unterliegt
keiner religiösen Form und kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot
und Annahme) zustande. Die beiden Vertragspartner müssen geschäftsfähig sein.
Ein von einem Geschäftsunfähigen geschlossener Ehevertrag ist nichtig.
Schließt dagegen ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Ehevertrag ab,
so hängt seine Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Bis
zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Ein Angebot ist unwirksam, wenn es vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,
von einer Bedingung oder Zeitbestimmung abhängig gemacht wird. Die
Anwesenheit der beiden Vertragspartner ist nicht erforderlich;
ein Ehevertrag kann zwischen Abwesenden abgeschlossen werden. Dazu ist es erforderlich, daß
eine Partei, z.B. Eltern, das Angebot abgibt und es der anderen zugeht.
Zusätzlich muß die andere Partei es zwei Zeugen vorlesen und in deren Gegenwart annehmen.
Über die Eheschließung und über die vor der Eheschließung vereinbarten
Bedingungen werden regelmäßig zwei getrennte Urkunden errichtet, und zwar der
einer Heiratsurkunde ähnliche Ehevertrag sowie ein zusätzlicher
ausführlicherer Ehevertrag, der die materiellen Angelegenheiten regelt und
daher zweckmäßigerweise vor der Eheschließung abzuschließen ist.
Dies ist wichtig, da sonst der Partner seine Zustimmung zu diesem Vertrag verweigern
kann, wenn die Ehe schon rechtswirksam besteht. Die in diesem Vertrag
festgelegten Bedingungen sollen die Stellung der Frau in der Ehe festigen.
Außerdem wird der festgesetzte Betrag, den der Mann als Morgengabe zu zahlen hat,
sowie seine Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe und nach deren
Auflösung eingetragen.
Die Vereinbarungen in diesem Vertrag müssen im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen bleiben, d.h. sie dürfen den Vorschriften des muslimischen Rechts
nicht widersprechen.
Die Höhe des Unterhalts wird unter Berücksichtigung allein
der finanziellen Lage des Mannes festgesetzt.
Die staatliche Registrierung der Eheschließung ist erforderlich.
Sie hat zwar nur deklaratorischen Charakter (ist mithin zur Rechtswirksamkeit nicht
zwingend notwendig), ist jedoch Voraussetzung für das Tätigwerden
ägyptischer Gerichte in Ehesachen. Für die Registrierung von Ehen, an denen Ausländer oder
Angehörige verschiedener Religionen beteiligt sind, ist die Zuständigkeit
der staatlichen Notariatsämter gegeben. Für die deutsche Verlobte oder den
deutschen Verlobten ist eine Konsularbescheinigung der Botschaft erforderlich,
die aufgrund eines Ehefähigkeitszeugnisses des zuständigen deutschen
Standesbeamten erteilt wird.
Die Eheschließung wird in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt,
wenn sie ägyptischer Ortsform entspricht.
Die Form eines Ehevertrages unterliegt dem Recht des Landes
in dem er geschlossen wird, doch soll er nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Regeln
des ägyptischen Rechts stehen.
Sowohl nach deutschem als nach ägyptischem Recht können Bestimmungen
des ägyptischen Rechts über das Personalstatut in einem notariellen Ehevertrag
abbedungen werden. Die Abdingbarkeit entfällt jedoch immer dann,
wenn die Gesetzesnormen als Teile der allgemeinen Ordnung (ordre public) angesehen werden.
Außer von einem deutschen Notar können Eheverträge auch vor einem
Vertreter der ägyptischen konsularischen Vertretung geschlossen werden.
Für den ägyptischen Ehepartner bedarf es hierfür der vorherigen Zustimmung
des ägyptischen Innenministers. Die ägyptischen Konsuln haben in dieser Beziehung
die gleichen Befugnisse wie die Massoun (Standesbeamte in Ägypten).
Diese Befugnisse sollen jedoch nicht im Widerspruch zu den Gesetzen des
betreffenden Aufenthaltslandes stehen, so daß eine solche Ehe, um in Deutschland
gültig zu sein, zuvor vor dem deutschen Standesbeamten geschlossen
sein muß. Ein vor dem ägyptischen Konsul abgeschlossener Ehevertrag wird
von diesem registriert bzw. an die zuständige Stelle weitergeleitet. Auch bei einem
vor einem deutschen Notar abgeschlossenen Ehevertrag wird die Registrierung
durch das zuständige ägyptische Konsulat empfohlen (siehe Gültigkeit der
deutschen standesamtlichen Eheschließung).
Um zu vermeiden, daß der Mann gegen den Willen seiner Frau eine weitere
Ehe eingehen kann, kann in den Ehevertrag eine entsprechende Vereinbarung
aufgenommen werden, die üblicherweise lautet: "Der Ehemann erklärt,
daß seine Ehefrau berechtigt ist, sich von ihm zu scheiden, wenn..."
Obwohl in den in Ägypten geschlossenen Eheverträgen die Morgengabe
meist nur nominell mit 25 Piaster vereinbart wird, wird dringend angeraten, wegen der
deutschen Frauen im Gegensatz zu Ägypterinnen fehlenden
Schutzmöglichkeiten durch die Familie der Frau einen Betrag festzusetzen, der
in seiner Höhe die sozialen Verhältnisse (Verdienst des Mannes) und die
fehlende Unterhaltspflicht nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder
Verstoßung berücksichtigt. In Kairo sind Beträge zwischen 1.000 und 10.000
ägyptischen Pfund üblich. Ein Teilbetrag wird üblicherweise vor der
Eheschließung ausgezahlt, der Rest wird bei der Auflösung der Ehe fällig.
Ein weiterer Grund, eine höhere Morgengabe zu vereinbaren, ist die Tatsache,
daß nach ägyptischem Recht außerhalb eines Testaments niedergelegte
Verfügungen zur Regelung der Erbfolge nichtig sind, und daher
die Festsetzung einer Morgengabe (Mitgift) die einzige Zukunftssicherung darstellt.
(Siehe hierzu auch den Abschnitt "Familienrecht und Ehevertragsrecht" im Beitrag
"2001 Ein Schritt näher zur Verwirklichung der Frauenrechte?"
sowie den Beitrag "Das Schlimmste war der Ehevertrag..." Anm. KFN.)
Jeder Ehemann ist verpflichtet, aus den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln seiner Ehefrau einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Auflösung der Ehe.
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes wird dadurch begründet, daß der wirksame
Ehevertrag ihm gegenüber seiner Frau einen Anspruch auf Gehorsamkeit und
auf Lebensgemeinschaft gewährt. Sobald sich die Frau der Obhut des Mannes
unterstellt, entsteht seine Verpflichtung zur Leistung des angemessenen Unterhalts.
Der Unterhalt umfaßt die Nahrung, die Bekleidung, die Gewährung
einer angemessenen Wohnung, ärztliche Behandlungskosten (die hanafitische Lehre
schließt die ärztlichen Behandlungskosten aus) und alles, was die Ehefrau
nach Gewohnheitsrecht benötigt. Ein Taschengeld kann ihr gewährt werden.
Eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes für Rechtsstreitigkeiten der Frau ist aus Rechtsprechung und Rechtslehre nicht ersichtlich.
Sowohl für Christen wie für Muslime herrscht in Ägypten strenge Gütertrennung.
Der Ehemann hat keinerlei Mitspracherecht über den Besitz
seiner Frau, die auch nicht für seine Schulden haftet.
Ägyptische Ehefrauen können Bankkonten unterhalten, Geschäfte führen, Häuser und Land besitzen
und darüber verfügen, ohne in irgendwelcher Form der Genehmigung ihres
Ehemannes zu bedürfen. Ein Zusammenwirtschaften der Ehegatten wird weder durch
das Gesetz noch durch das Verhalten des Mannes angeregt. Man lebt nicht
miteinander oder füreinander, sondern behauptet sich nebeneinander.
Die unabhängige Stellung der Frau wird schon daraus ersichtlich,
daß sie durch die Heirat nicht den Namen ihres Mannes annimmt, sondern ihren
Mädchennamen und ihren Paß beibehält.
Das deutsche Recht sieht hingegen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) vor.
Auch bei deutsch-ägyptischen Ehen kann ein Ehename durch entsprechende
Erklärung erreicht werden.
(Siehe hierzu aber Anm. 1 der
unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Anm. KFN.)
6. Erwerb der Staatsangehörigkeit |
Eine Deutsche, die mit einem Ägypter die Ehe schließt, erwirbt dessen
Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern nur unter der Voraussetzung,
daß sie einen entsprechenden Antrag an das ägyptische Ministerium des Innern
stellt und daß die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre nach Abgabe dieser
Erklärung bestanden hat.
Wenn die Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit erwirbt, wird eine
deutsche Frau selbst wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit beibehält
von den ägyptischen Behörden als ägyptische Staatsangehörige betrachtet.
Die deutschen Vertretungen besitzen also keine rechtliche Möglichkeit, den mit
Ägyptern verheirateten Frauen bei auftretenden Schwierigkeiten Unterstützung zu gewähren.
(Siehe hierzu auch Anm. 3
der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Anm. KFN.)
Erwirbt eine Ausländerin die ägyptische Staatsangehörigkeit, so verliert sie
diese Staatsangehörigkeit nicht durch die Auflösung der Ehe, es sei denn,
sie erlangt ihre ursprüngliche Nationalität zurück oder sie heiratet
einen Ausländer und erwirbt dessen Staatsangehörigkeit.
(Siehe hierzu auch Anm. 2
der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Anm. KFN.)
Wird die ägyptische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben, geht die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn im Inland weder der Wohnsitz noch
der dauernde Aufenthalt besteht.
Kinder aus deutsch-ägyptischen Ehen erwerben die ägyptische
Staatsangehörigkeit mit der Geburt nur dann, wenn der Väter ägyptischer
Staatsangehöriger ist; die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sie durch Geburt.
1. Scheidung ohne gerichtliches Verfahren (Verstoßung) |
Die Scheidung ist im Islam im Gegensatz zu den westlichen Rechtssystemen
ein Recht des Ehemannes, welches er ohne gerichtliches Verfahren aus eigenem
Willen ausüben darf. Dieses Recht wird ihm im Koran zugesprochen.
Widerrufliche und unwiderrufliche Verstoßung |
Grundsätzlich erfolgt jede Scheidung widerruflich. Ausgenommen sind:
|
die Scheidung gegen Zahlung einer Vergütung an den Ehemann |
|
die zum dritten Mal ausgesprochene Scheidung |
|
die gesetzlich als unwiderruflich bezeichnete Scheidung |
Die widerrufliche Scheidung löst den Ehebund nicht auf und ändert nichts
an der Rechtswirkung der Ehe. Die Ehe besteht mit allen Rechten und Pflichten der
beiden Ehegatten weiter. Dies gilt aber nur für die Dauer der Wartezeit,
innerhalb derer die geschiedene Frau keine neue Ehe eingehen darf.
Die Wartezeit dauert nach islamischem Recht drei Menstruationsperioden oder
für nicht-menstruierende Frauen drei Monate. Ist eine geschiedene Frau
schwanger, so endet die Wartezeit mit der Geburt. Diese Wartezeit soll dazu dienen,
über die wirkliche Vaterschaft eines von der geschiedenen Frau
geborenen Kindes keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Andererseits gewährt
sie dem Ehemann Gelegenheit, eine etwaige Übereilung in der Aussprache der
Scheidung durch Zurücknahme wieder zu heilen.
Nur innerhalb der Wartezeit kann der Ehemann seine Scheidung widerrufen.
Nach dem Widerruf ist kein neuer Ehevertrag erforderlich, denn der ursprüngliche
Vertrag besteht weiter. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung
und bedarf nicht der Zustimmung der Frau.
Das Widerrufsrecht ist dem Ehemann nicht unbeschränkt erteilt. Er darf
es nur zweimal ausüben: nach der ersten und nach der zweiten Scheidungserklärung.
Wenn er die Scheidung zum dritten Mal ausspricht, so erfolgt sie unwiderruflich,
so daß die Ehe sofort und endgültig aufgelöst wird. Ein Widerruf ist hier
ausgeschlossen; sogar der Abschluß eines neuen Ehevertrages zwischen den beiden Ehegatten
ist unmöglich, es sei denn, die Frau hat nach Ablauf ihrer Wartezeit
mit einem anderen Mann in vollzogener Ehe gelebt und wurde von ihm verstoßen.
Dagegen wird die Scheidung nach der ersten oder zweiten Verstoßung unwiderruflich,
wenn der Ehemann die Wartezeit verstreichen läßt, ohne zu
widerrufen. Findet danach eine Versöhnung zwischen den Ehegatten statt,
so dürfen sie wieder die Ehe eingehen. Sie müssen aber einen neuen Ehevertrag mit
neuer Brautgabe abschließen.
Der Ehemann hat die endgültige Verstoßung unverzüglich beim zuständigen
Notar beurkunden zu lassen. Die Scheidungsfolgen treten erst dann ein, wenn die
Ehefrau von der Erklärung Kenntnis erlangt hat.
2. Scheidung im gegenseitigem Einverständnis |
Die Scheidung kann gültig durch den Mann ausgesprochen werden, ohne
daß es einer gerichtlichen Handlung bedarf. Die Zustimmung muß von der Frau freiwillig
und in Kenntnis der Gründe gegeben werden. Die Frau kann dem Manne auch zuerst
die Scheidung vorschlagen, indem sie ihm die Zahlung eines Abstandsgeldes
anbietet. Die Scheidung kann auch ohne Zahlung eines Abstandsgeldes erfolgen.
(Zu einer weiteren Regelungsmöglichkeit siehe Anm. 4
der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Anm. KFN.)
Durch die Scheidung erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten
in Bezug auf die aufgelöste Ehe, d.h. die Frau hat keinen Anspruch auf den noch
nicht gezahlten Teil der Morgengabe, rückständige Unterhaltsbeiträge usw.,
der Mann kann weder den gezahlten Teil der Morgengabe noch Unterhaltsbeiträge
zurückverlangen. Spricht aber der Mann die Scheidung unter Ausschluß jeder
Abstandszahlung aus, so kann jeder den anderen auf Zahlung des Geschuldeten in
Anspruch nehmen.
3. Gerichtliche Scheidung |
Die Frau kann gerichtliche Scheidung beantragen,
a) |
wenn der Mann keinen Unterhalt leistet |
b) |
bei schwerer Krankheit des Mannes |
c) |
bei unbegründeter längerer Abwesenheit des Mannes |
d) |
bei rechtskräftiger Verurteilung des Mannes zu einer längeren Freiheitsstrafe |
e) |
bei Verfehlungen des Mannes gegen die Frau |
f) |
bei weiteren Eheschließungen des Mannes ohne Zustimmung der ersten Frau,
falls diese dadurch einen wirtschaftlichen oder moralischen Schaden erleidet,
der das eheliche Zusammenleben erschwert (Scheidungsanspruch nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis) |
Im Falle a) gilt die Scheidung als widerruflich, der Mann kann bei Nachweis
seiner Zahlungsfähigkeit die Frau innerhalb der Wartezeit wieder zu sich
nehmen. In den übrigen Fällen gilt die Scheidung als widerruflich
(sic! sollte heißen: "unwiderruflich" Anm. KFN.).
4. Unterhalt nach der Scheidung |
Ein Anspruch auf Unterhalt steht der geschiedenen Frau während der Wartezeit
und nicht länger als ein Jahr nach der Scheidung zu. Der Anspruch auf
Unterhalt nach der Scheidung besteht kraft Gesetzes ohne gerichtliches Urteil
und erlischt mit Erfüllung oder Erlaß. Geht die Frau eine neue Ehe ein, so
verliert sie den Unterhaltsanspruch.
Die Höhe des Unterhalts nach der Scheidung entspricht der Höhe des Eheunterhalts.
Besonderer Unterhalt (Abfindung) |
Der geschiedenen Frau steht zusätzlich zum Unterhalt ein Anspruch auf
Abfindung (mut'a) zu. Diese ist in der Höhe des Unterhalts nach der
Scheidung für mindestens zwei Jahre zu zahlen, wenn (1) die Ehe rechtmäßig
geschlossen war; (2) der Ehemann Geschlechtsverkehr mit seiner Frau vollzogen
hatte; (3) der Ehemann die Ausübung seines Scheidungsrechts mißbraucht hat,
indem er sich ohne Zustimmung der Frau und ohne eine sie treffende Schuld
scheidet. Das Gericht muß bei Festsetzung der Mut'a die Scheidungsumstände,
die Dauer der Ehe und die finanzielle Lage des Mannes berücksichtigen.
Ein Kind, das während einer gültigen Ehe und wenigstens sechs Monate nach ihrer
Eingehung geboren wird, ist kraft Gesetzes ehelich. Ein vor Ablauf von
sechs Monaten nach Eheschließung geborenes Kind wird ehelich, wenn der Mann
die Vaterschaft anerkennt. Er darf aber bei Anerkennung nicht erwähnen, daß das
Kind aus außerehelichem Verkehr (zwischen ihm und der Kindesmutter) stammt.
Kinder aus durch Tod oder Scheidung aufgelösten Ehen gelten nur dann als ehelich,
wenn sie vor Ablauf eines Jahres nach Auflösung der Ehe geboren wurden.
Der Mann kann jedoch die Vaterschaft eines nach Fristablauf geborenen Kindes anerkennen.
Der Vater ist verpflichtet, seinen Kindern Unterhalt zu gewähren, soweit diese kein Vermögen haben.
Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn
|
ein Sohn das 15. Lebensjahr vollendet hat und imstande ist, sich selbst zu unterhalten, |
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eine Tochter heiratet oder über ausreichendes Einkommen verfügt. |
Soweit ein Sohn nach Vollendung des 15. Lebensjahres noch unterhaltsbedürftig ist
(z.B. Ausbildung, Krankheit), ist der Vater weiterhin
unterhaltspflichtig. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf
(Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung etc.)
Sie umfaßt die mütterliche Personensorge (hadana) und die väterliche Gewalt (wilaya).
Die hadana entspricht der tatsächlichen Personensorge des deutschen
Rechts und umfaßt das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, nicht jedoch die gesetzliche
Vertretung des Kindes in Personensorgeangelegenheiten. Sie beginnt mit der
Geburt des Kindes und endet, wenn der Junge 10 Jahre und das Mädchen 12 Jahre vollendet hat,
kann jedoch vom Gericht bis zum Alter von 15 Jahren (bei Jungen)
bzw. bis zur Eheschließung (bei Mädchen) verlängert werden. Eine christliche Mutter kann
die hadana nur so lange ausüben, bis das Kind ein
religiöses Unterscheidungsvermögen besitzt; dies gilt jedoch nicht, wenn der gesetzliche
Vertreter (Vater oder Vormund) fürchtet, sie würde das Kind einer
anderen Religion als dem Islam zuführen.
Die hadana steht der Mutter grundsätzlich auch noch nach Auflösung der Ehe zu.
Falls sich jedoch die Mutter wieder verheiratet und der
Ehemann nicht in ehehinderndem Grad mit dem Kind verwandt ist, verliert sie das Personensorgerecht,
das sodann, wie auch beim Tod der Mutter, auf die
mütterlichen Verwandten übergeht.
Bei Scheidung der Ehe kommt es nicht selten vor, daß der Vater das Recht der
(nicht wiederverehelichten) Mutter auf Ausübung der hadana
bestreitet und vom Gericht die Übertragung dieses Rechts auf sich verlangt.
Ist die Mutter nicht Muslima, so wird meist erfolgreich geltend gemacht, daß sonst
das Kind einer anderen Religion (als dem Islam) zugeführt werden könnte.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist außerdem folgendes zu beachten:
Da beide Eltern ein Verkehrsrecht haben, hat der Vater, dem die hadana
nicht zusteht, ein Recht darauf, das Kind zu sehen und zu besuchen. Die Mutter
ist nicht verpflichtet, das Kind zur Wohnung des Vaters zu schicken. Sie muß
sich jedoch, um dem Vater das Verkehrsrecht zu ermöglichen, am Wohnort des Vaters
oder einem nahegelegenen Ort aufhalten und darf sich nur mit Zustimmung
des Vaters von diesem Ort entfernen. Kommt eine Besuchsregelung einverständlich nicht zustande,
so entscheidet das Gericht. Die geschiedene Frau kann, solange
sie die hadana ausübt, während der Wartzeit mit ihrem Kind in der (früheren)
ehelichen Wohnung bleiben, wenn der Mann keine andere Wohnung zur
Verfügung stellt.
Die väterliche Gewalt, die wilaya, umfaßt die gesetzliche Vertretung des
Kindes in personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten
sowie die tatsachliche Vermögenssorge; nach Beendigung der hadana kommt die
tatsächliche Personensorge hinzu. Der Inhaber der väterlichen Gewalt muß Muslim sein.
Die väterliche Gewalt umfaßt, solange die hadana besteht, nur die gesetzliche Vertretung,
danach geht auch die tatsächliche Personensorge auf den Vater über. Die wilaya im Bereich
der Personensorge endet mit Vollendung des 15. Lebensjahres (bei Jungen) bzw. mit
Eheschließung (bei Mädchen).
Bei Wegfall des Vaters geht das Recht der wilaya auf den Großvater väterlicherseits über.
Die wilaya umfaßt sowohl die tatsächliche Vermögenssorge (Schutz und Verwaltung des Kindesvermögens)
als auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres (Volljährigkeit) des Kindes.
Bei Wegfall des Vaters geht die Vermögenssorge (tatsächliche und gesetzliche Vertretung)
auf den Großvater väterlicherseits (gesetzlicher
Vormund) über, falls der Vater keinen Vormund (bestellter Vormund) eingesetzt hat.
Das ägyptische IPR enthält folgende Regeln: |
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Der Personenstand einer Person bestimmt sich nach deren Heimatrecht. |
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Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen. |
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Die Vermögenssorge (gesetzliche Vermögensverwaltung genannt) bestimmt sich nach dem Heimatrecht der schutzbedürftigen Person. |
V. Recht des nichtehelichen Kindes Unterhalt |
Im islamischen Recht gilt das nicht-eheliche Kind als nicht mit seinem Vater verwandt.
Der Vater hat infolgedessen weder Rechte an seinem nicht-ehelichen
Kind, noch Pflichten diesem gegenüber. Unterhaltspflichtig ist daher die Mutter des Kindes.
Es ist schon aus diesem Grunde nicht möglich, Unterhaltszahlungen
in Ägypten für nicht-eheliche Kinder von Ägyptern mit ausländischen Müttern zu erreichen.
Das allgemeine ägyptische Erbrecht beruht auf den Grundlagen des Koran und wurde aus der Lehre des Abu Hanifa (Hanifitische Rechtsschule) entwickelt.
Gesetzliche Erben eines Muslims können nur Muslime sein (Art. 6 des Gesetzes Nr. 77/1943, Art. 125 hanGB).
Die christliche Ehefrau eines ägyptischen Muslims ist daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Gesetzliche Erben sind die durch Verwandtschaft oder Eheschließung mit dem Erblasser verbundenen
Personen (Art. 7 des Gesetzes Nr. 77/1943).
Das islamische Recht unterscheidet verschiedene Gruppen von Erben,
darunter vor allem fard-Erben und a'eb-Erben.
Erstere erhalten einen feststehenden Bruchteil des Nachlasses, letztere den Rest,
oder, falls keine fard-Erben vorhanden sind, den gesamten
Nachlaß (Art. 7, 8, 16 a.a.O.). Der Erbanteil männlicher Erben ist jeweils
doppelt so hoch wie der weiblicher Erben.
Der überlebende Ehegatte erhält stets einen feststehenden Bruchteil des
Nachlasses, ist also fard-Erbe (Art. 11 a.a.O.). Der Witwer erbt
die Hälfte, die Witwe einen Viertel des Nachlasses, falls keine Kinder oder
Sohneskinder vorhanden sind. Sind Kinder oder Sohneskinder vorhanden, so
ermäßigt sich der Erbanteil des Witwers auf ein Viertel, der Witwe auf ein Achtel.
Die überlebende Ehefrau erbt auch, wenn sie widerruflich verstoßen war
und der Mann während der Wartezeit verstorben ist. Hinterläßt ein Moslem mehrere
Ehefrauen, so erben sie zu gleichen Teilen (d.h. teilen sich ¼ bzw. 1/8).
Die Verwandten des Erblassers sind teilweise fard-Erben,
teilweise a'eb-Erben (Art. 7 a.a.O.). Im Hinblick auf die
komplizierte Regelung wird hier nur auf die Erbteile des Erblassers eingegangen.
|
Sind nur Töchter vorhanden, so sind sie mit einem Bruchteil von ½ (falls nur eine Tochter vorhanden)
bzw. 2/3 (für mehrere Tochter zusammen) fard-Erben (Art. 12 a.a.O.). |
|
Sind nur Söhne vorhanden, so erhalten sie (als a'eb-Erben) den Restnachlaß nach Abzug der fard
(vor allem der Witwe/des Witwers) zu unter sich gleichen Teilen. |
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Sind Söhne und Töchter vorhanden so teilen sie sich (als a'eb-Erben) den Restnachlaß nach Abzug
der fard (vor allem der Witwe/des Witwers) in der Weise, daß die Erbanteile der Söhne jeweils doppelt
so hoch sind wie die der Töchter (Art. 17, 19 a.a.O.) |
Eine Erbeinsetzung ist auch durch Verfügung von Todes wegen möglich.
Allerdings darf auf diesem Wege nur über ein Drittel des Nachlasses verfügt
werden (Art. 12 des Gesetzes Nr. 71/1946). Testamentarische Erbin kann auch die christliche
(deutsche) Ehefrau eines ägyptischen Moslems sein. (Art. 9 a.a.O.).
3. Internationales Personen-Erbrecht |
Nach deutschem IPR bestimmt sich das Erbrecht grundsätzlich nach dem Heimatrecht
des Erblassers (Art. 25 Absatz 1 EGBGB). Für im Inland gelegenen
Grundbesitz kann durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht gewählt werden (Art. 25 Abs. 2 EGBGB).
Auch nach dem ägyptischen IPR bestimmt sich das Erbrecht nach dem Heimatrecht
des Erblassers (Art. 17 Abs. 1 ZGB). Bei Doppelstaatlern ist ausschließlich ägyptisches Recht anzuwenden (Art. 25 Abs. 2 ZGB).
Nach deutschem IPR (Art. 22 EGBGB) bestimmt sich die Adoption nach dem Heimatrecht des Annehmenden,
die Annahme durch einen oder beide Ehegatten nach
dem Ehewirkungsstatut des Artikels 14 Abs. l EGBGB.
Das ägyptische IPR enthält keine spezielle Regelung der Adoption.
Bei Doppelstaatlern ist ausschließlich ägyptisches Recht anzuwenden (Art. 25 Abs. 2 ZGB).
Das islamische Recht läßt eine Adoption nur zu, wenn die Herkunft
des Kindes unbekannt ist und macht sie damit praktisch bedeutungslos. Die Adoption
begründet kein Ehehindernis und kein Erbrecht zwischen Annehmendem und Angenommenem (Art. 354 hanGB).
B. Eherechtliche Bestimmungen der christlich-koptischen Ägypter |
Die eherechtlichen Bestimmungen der christlich-koptischen Ägypter sind
im wesentlichen mit den bereits angeführten Bestimmungen identisch. Nach dem
Verlöbnis erfolgt die Eheschließung. Auch die Kopten schließen einen Ehevertrag.
Die koptische Ehe ist aber nur dann gültig, wenn neben der staatlichen
Eheschließung auch die kirchliche Trauung erfolgt ist. Es ist nur die Einehe erlaubt.
Bezüglich der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, Recht der Frau
zu selbständiger Arbeit, Obhut der Kinder im Falle der Scheidung usw. können in
einem besonderen Vertrag besondere Regelungen getroffen werden. Abweichende
Regelungen bzgl. der Zustimmung des Ehemannes zur Ausreise der Ehefrau aus
Ägypten können jedoch nicht getroffen werden, da hierfür die Bestimmungen
und Richtlinien des ägyptischen Innenministeriums (Paßamt) maßgebend sind.
Die koptische Kirche erkennt den Grundsatz der Ehescheidung an, jedoch
nur innerhalb der im Heiligen Evangelium festgelegten Grenzen und in ganz dringenden
Fällen. Die Scheidung wird gerichtlich geregelt, muß aber von der Kirche
anerkannt werden. Die geschiedene Frau kann eine neue Ehe eingehen. Nach der
Ehescheidung hat sie für ihre eigene Person keinen Anspruch
auf Unterhalt, lediglich für die in ihrer Obhut befindlichen Kinder kann sie Unterhalt vom
geschiedenen Mann fordern.
In der Praxis überläßt die koptische Kirche die Kinder bis zum 11. Lebensjahr
ihrer Mutter evtl. auch noch länger vorausgesetzt, daß die
Interessen und das Wohl der Kinder gewährleistet sind.
Abschließend noch ein paar persönliche Anmerkungen. Wir sollten uns vergegenwärtigen,
daß alle Gesetzestexte letztendlich nur Hilfsinstrumente
sind, die in strittigen Fällen helfen sollen, allen Beteiligten zu
"Gerechtigkeit" zu verhelfen. Ganz grob ausgedrückt: Die Gesetze sind
so gut oder schlecht, wie die Menschen, die damit umgehen.
Es gibt in der Praxis Fälle, sowohl in Deutschland, als auch in Ägypten,
um bei diesen beiden Ländern zu bleiben, in denen es rechtskräftige Urteile gibt,
z.B. in Unterhaltsfragen, Regelungen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts
usw. usw., die nach Abwägung aller Punkte und Berücksichtigung des Wohles der
Kinder gefällt wurden, an die sich jedoch die Beteiligten nicht halten.
Beide Geschlechter, Männer und Frauen, setzen sich über Anordnungen hinweg und
praktizieren ihre eigenen Rechtsauffassungen. Gottlob sind diese Fälle,
gemessen an der Zahl der Scheidungen, nicht so häufig, werden aber aufgrund der
schwerwiegenden psychischen Belastungen aller Beteiligten mehr hervorgehoben.
In den weitaus überwiegenden Trennungs- bzw. Scheidungsfällen finden
die verantwortungsbewußten Eltern einen Weg, sich zu trennen, ohne die Kinder in
schwerwiegende Loyalitätskonflikte zu bringen. Die betroffenen Familien
arbeiten gemeinsam daran, Regelungen zu treffen, die für alle akzeptabel und
praktikabel sind.
(Bitte beachten Sie die folgende Mitteilung der Botschaft Anm. KFN.)
Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 56/92, p. 92
Betr.: Familienrecht im heutigen Ägypten PAPYRUS 12/92
Sehr geehrte Damen und Herren,
erlauben Sie mir zu Ihrem sehr gelungenen Artikel "Familienrecht im
heutigen Ägypten" vier kleine Anmerkungen zu machen.
- Im deutschen Namensrecht (im Artikel unter II.5. behandelt) gibt es seit Mitte 1991
aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit,
daß beide Ehepartner ihren Geburtsnamen behalten. Ein gemeinsamer Familienname ist nicht mehr nötig.
Das aufgrund dieser Entscheidung notwendige Gesetz wird zur Zeit erarbeitet.
(Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" Anm. KFN)
- Erwirbt ein deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit (im Artikel unter II.6. behandelt),
verliert er grundsätzlich im Moment ihrer Verleihung die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie lebt nicht wieder auf,
wenn die ausländische Staatsangehörigkeit wieder aufgegeben wird. Nur wenn vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wird, geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.
Eine solche Genehmigung wird jedoch nur in außergewöhnlichen Einzelfällen nach langwierigen Prüfungen der deutschen Behörden gegeben.
(Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" Anm. KFN)
- Auch bei Doppelstaatlern bemüht sich die Bundesrepublik Deutschland, ihren Staatsangehörigen im Ausland zu helfen.
Viele Staaten lehnen diese Unterstützung bei eigenen Staatsangehörigen jedoch ab.
(Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" Anm. KFN)
- Bei der Scheidung im gegenseitigem Einverständnis kann auch die Ehefrau die Scheidung aussprechen,
wenn im Ehevertrag vorgesehen ist, daß sie sich selbst im Namen des Ehemannes die Scheidung ausspricht.
(Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" Anm. KFN)
Mit diesen kleinen Ergänzungen ist der Artikel meines Erachtens nunmehr auf dem neuesten Stand.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Neumann)
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung |
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