Familie und Recht
    Inhalt:
    Recht aktuell: Über Ägyptens Familien- und Eherecht
    Die binationale Ehe im deutschen und ägyptischen Recht
    Familienrecht im heutigen Ägypten
    Das elterliche Sorgerecht in Ägypten
    Erbrecht in Ägypten
    Kinder von Ägypterinnen: Ausländer in ihrer Heimat
    Information vor Entscheidung
    In Güte behalten oder mit Gut entlassen
    Ägypterinnen erhalten das Recht, ohne Zustimmung ihrer Männer zu reisen
    2001 – Ein Schritt näher zur Verwirklichung der Frauenrechte?
    Über Grenzen und Chancen des ägyptischen Ehevertrages für binationale Ehen

Zum PapyrusArchiv

Punkt Punkt Punkt

   

Recht aktuell: Über Ägyptens Familien- und Eherecht
von Elisabeth Claus

Papyrus-Logo Nr. 10/85, pp. 60—63

Im Sommer dieses Jahres hat das ägyptische Parlament ein neues Familien- und Eherecht verabschiedet. Mit diesem Artikel wollen wir versuchen, unsere Leserinnen und Leser über die Vorgeschichte und Entwicklung dieses Gesetzes zu informieren.
Vorgeschichte

Daß das ägyptische Parlament in diesem Jahr über das bisher geltende Familienrecht Nr. 44 von 1979 diskutieren würde, war bekannt und wurde allgemein erwartet; von manchen war diese Diskussion auch deshalb gefordert, um die Übereinstimmung dieses Gesetzes mit den Prinzipien der Sharia, dem islamischen Recht, zu überprüfen.

Überraschend kam dann allerdings am 5. Mai die Nachricht, daß das Oberste Verfassungsgericht dieses sogenannte "Sadat"-Gesetz als verfassungswidrig zurückgewiesen habe, da es ohne Zustimmung des Parlaments in Kraft gesetzt wurde. Zwar steht laut Verfassung dem Präsidenten in Notstandszeiten verfassungsgebende Vollmacht zu; das Gericht, in einem Unterhaltsstreit als Schiedsrichter aufgerufen, verneinte allerdings, daß die Notwendigkeit für eine Ausschaltung des Parlaments im Falle des Gesetzes Nr. 44 gegeben war.

In diesem Gesetz war den Frauen eine Reihe von Rechten zugebilligt worden: u.a. mußten sie im Falle einer weiteren Heirat des Ehemannes informiert werden, konnten statt die Zustimmung zu geben, auch die Scheidung verlangen, waren Kinder vorhanden, so besaß die Frau nach der Scheidung Anrecht auf Unterhalt und Wohnung, bis die Erziehung der Kinder abgeschlossen war. Wurde die Frau "verstoßen", erhielt sie für jedes Ehejahr eine angemessene Entschädigung.

Nach der Zurückweisung des 79er-Gesetzes galten nun wieder die alten Gesetze von 1920 und 1929, die dem Manne zubilligten, ohne Information weitere Ehen einzugehen und sich durch formlose Willenserklärung von der Ehefrau zu trennen.

Wie reagierten nun die Betroffenen, d.h. in erster Linie die Frauen auf diese neue Lage?
Angesichts der schon lange angekündigten Parlamentsdiskussion, die für Mai erwartet worden war, hatten sich Frauenorganisationen und Frauengruppen mit diesem Thema beschäftigt, u.a. hatte die "Arab Women Solidarity Society" nach ihrer offiziellen Registrierung im Januar eine Unterschriftenaktion gestartet, in der sie sich gegen jede Neuformulierung des Familiengesetzes aussprach, die hinter die 1979 gegebenen Rechte zurückgehen würde.

Karikatur
"Schade, daß ich nicht drei Ehefrauen habe,
das wäre eine günstige Gelegenheit, sie los zu werden."

Der Schock des Verfassungsgerichtsurteils spornte diese Gruppen und Organisationen an, und so trafen sich Mitte Mai einige hundert Frauen, ein weites Spektrum von Rechts nach Links repräsentierend, um neue Gesetzesvorschläge auszuarbeiten, die das entstandene Vakuum möglichst schnell füllen sollten. Um effektiver arbeiten zu können, wurde die Bildung eines "Commitee for Women's Right" beschlossen, eine für alle offene Organisation.

In Gesprächen gestanden hier engagierte Frauen damals, daß sie über die entstandene Situation insofern nicht unglücklich seien, da es ihnen stets schwer gefallen war, mit Überzeugung für die Beibehaltung des "Sadat"-Gesetzes einzutreten. An ihm wurde u.a. kritisiert, daß die meisten Rechte der Frau an ihre Rolle als Mutter gebunden seien, sie würde als Dienerin der Kinder mit Erziehungspflichten gesehen, während die Situation einer kinderlosen Frau weit weniger abgesichert sei.

So hofften einige, aus der veränderten Situation heraus, weitergehende Forderungen in die Diskussion einbringen zu können.
Offenes Geheimnis war es allerdings, daß die Regierung ein Gesetz favorisierte, das sich weitgehend an das Gesetz von 1979 anlehnte, während es fraglich schien, ob das breit gefächerte Spektrum des "Commitee" zu übereinstimmenden Forderungen und Formulierungen kommen würde und man sich in dieser kurzen Zeit überhaupt politisch Gehör würde verschaffen können.

Ein Treffen Ende Mai zwischen der Ministerin für Soziales, Dr. Amal Osman, und Mitgliedern des Commitee ließ kurzzeitig hoffen, daß die Möglichkeit für einen Dialog gesehen werde.

Das neue Gesetz

Im Juli, in den letzten Tagen vor den Parlamentsferien und wenige Tage, bevor die ägyptische Delegation zum Weltfrauenkongreß nach Nairobi aufbrach, wurde dann das neue Gesetz verabschiedet, das in großen Zügen dem 79er-Gesetz gleicht, keine der geforderten Verbesserungen aufgenommen hat, in den geänderten Punkten aber eine Tendenz aufweist, die Interessen der Frau zugunsten des Mannes zurückzudrängen. Deutlich zeigt sich dies z.B. im Falle einer weiteren Ehe des Mannes: ein Frau, die mit einer Zweitehe nicht einverstanden ist, muß jetzt, um geschieden zu werden, nachweisen, daß dieser Schritt ihres Mannes sie materiell oder seelisch schwerwiegend beeinträchtigt.

Erhält nach einer Scheidung die Frau das Sorgerecht für die Kinder, so hat sie Anrecht auf Unterhalt und die Wohnung nur so lange, bis der Junge 10 und das Mädchen 12 Jahre alt ist, was in Ausnahmen auf 15 Jahre bzw. das Heiratsalter des Mädchens ausgedehnt werden kann.

Reaktionen

Ist die Folge des Gesetzes Resignation bei den Betroffenen?
Shahira Mehrez verneint dies energisch; PAPYRUS-Lesern keine Unbekannte (Heft 11/84), gehört sie zu den Sachkundigen und Engagierten, die sich für die Interessen der Frauen einsetzen.

Das Commitee, in dem sie eine führende Rolle spielt, beginne nun nach der 1. hektischen Phase mit langfristigen Zielen zu arbeiten, suche nach mehr Unterstützung, wolle nicht nur ein kleiner Kreis Informierter bleiben, sondern größer und repräsentativer werden, um mehr Unterstützung und Gehör zu erreichen. Konkret habe man im Augenblick eine Liste von Anmerkungen aufgestellt, die auf Fehler und Lücken im neuen Gesetz hinweisen sollen. Shahira Mehrez zählt eine Reihe von Punkten auf, die immer wieder eine Hauptforderung aufweisen: in allen Problemfällen – sei es Zweitehe, Verstoßung bzw. Scheidung, Unterhaltsregelung usw. – sei ein Richter heranzuziehen. Damit soll z.B. die immer noch mögliche und praktizierte "Scheidung in absentia" vermieden werden, in der die Frau nur pro forma, aber nicht wirklich informiert wird. Weitere Ehen sollten nur in Ausnahmefällen erlaubt, Unterhaltsanspruch der Frau gerechter und den Ehejahren entsprechend festgesetzt werden.

Da die meisten Frauen, vor allem der unteren Schichten, keinerlei Kenntnis über Rechte und Möglichkeiten besitzen, sollten alle wichtigen Aspekte, die Beziehungen zwischen den Ehepartnern betreffend, im Heiratskontrakt festgelegt werden.

Zum Seitenbeginn
Zum PapyrusArchiv

Punkt Punkt Punkt

   

Die binationale Ehe im deutschen und ägyptischen Recht
von Dieter Bögner
in 3 Teilen

Teil 1 Papyrus-Logo Nr. 1/86, pp. 11—14

Bei der ehelichen Verbindung zweier Deutscher versteht sich die Anwendung deutschen Rechts von selbst. Gehören die Ehegatten jedoch verschiedenen Staaten an, so erhebt sich die Frage, welche Rechtsordnung für ihre Beziehungen zueinander und für das Verhältnis zu Dritten, zu Staat und Gesellschaft, maßgeblich ist. Die Normen, die diese Frage (des anzuwendenden Rechts) regeln (Kollisionsnormen), erläßt jeder Staat eigenständig, soweit er nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bereits gebunden ist.

Diese Feststellungen gelten auch für die deutsch-ägyptische Ehe. Die – teilweise unterschiedliche – Regelung der wichtigsten Einzelfragen im deutschen (Abkürzung "D") und ägyptischen Recht (Abkürzung "Ä") soll in diesem Beitrag untersucht werden.

1. Säkulares und Religiöses Recht
  D: Es ist ausschließlich staatliches Recht anzuwenden. Im Eheschließungsrecht gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe (§ 11/I EheG). Religiöse Verpflichtungen bleiben unberührt (Art. 140 GG, § 1588 BGB). Die Religionsverschiedenheit spielt rechtlich keine Rolle.
  Ä: Das Familienrecht ist grundsätzlich eine religiöse Angelegenheit. Maßgeblich ist das Recht der Religionsgemeinschaft, der die Beteiligten angehören. Gehören sie verschiedenen Religionen oder Bekenntnissen an, so gilt im Zweifelsfall islamisches Recht (Art. 1/II ZGB). Auf materiell-rechtlichem Gebiet gilt fast ausschließlich religiöses, auf verfahrensrechtlichem Gebiet weitgehend staatliches Recht.
 
2. Wesen der Ehe
  D: Nach unserem heutigen Verständnis ist die Ehe die rechtlich anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft. Sie kommt durch vertragliche Einigung der Verlobten unter staatlicher Mitwirkung zustande und ist das engste Gemeinschaftsverhältnis überhaupt. Die Ehe erschöpft sich jedoch nicht in den gegenseitigen Beziehungen der Eheleute; sie ist vielmehr Grundzelle der Familie und damit Lebensgrundlage und Ordnungsform der im Staat zusammengeschlossenen Gemeinschaft. Die Ehe ist monogam (§ 5 EheG).
  Ä: Auch nach ägyptischem Verständnis ist die Familie Lebensgrundlage der Gesellschaft (Art. 9 der Verfassung).
  a) Islamisches Recht: Die Ehe ist ein heiliger Vertrag (mitaq raliz) zwischen Mann und Frau. Zugleich ist sie die Wurzel der Familie, die wiederum die Grundlage der Gesellschaft bildet.
Die Ehe ist (begrenzt) polygam: Ein Muslim kann gleichzeitig mit (bis zu) vier Frauen verheiratet sein (Koran 4,3). Er darf auch Anhängerinnen anderer Offenbarungsreligionen (Christentum, Judentum) heiraten (Koran 5,5). Eine Muslema darf jedoch nur einen Muslim ehelichen (Art. 122 des Gesetzbuches über das Personenrecht und die Erbfolge nach dem hanefitischem Ritus, 1875).
  b) Koptisch-orthodoxes Recht: Die Ehe ist ein Sakrament, das durch den Konsensus der Brautleute und den Segen der Kirche zustande kommt.
Ehen zwischen koptisch-orthodoxen Christen und Anhängern anderer christlicher Bekenntnisse, nicht jedoch mit Ungetauften, sind zulässig.
 
3. Eheschließung
  3.1. Ehevertrag
  D: Das deutsche Recht kennt den Ehevertrag nur im Zusammenhang mit dem Güterrecht (vgl. 4.3.). Der Vertrag muß notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB).
  Ä: Nach islamischem Recht regelt der Ehevertrag Höhe und Zahlungsmodalitäten der Morgengabe (Brautgeld). Ein Teilbetrag wird üblicherweise vor oder bei Eheschließung ausgezahlt, der Rest bei der Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung). Die Morgengabe wird ausschließliches Eigentum der Frau und dient bei Scheidung der Ehe als Versorgung. Im Ehevertrag können außerdem andere wichtige Fragen abweichend vom (aber nicht im Widerspruch zum) ägyptischen Recht geregelt und der Frau dadurch eine stärkere Rechtsposition verschafft werden (z.B. weitergehende Ansprüche bei Ausreise, Unterhalt, Scheidung, Sorgerecht für die Kinder).
(Siehe hierzu auch den Abschnitt "Familienrecht und Ehevertragsrecht" im Beitrag "2001 – Ein Schritt näher zur Verwirklichung der Frauenrechte?" sowie den Beitrag "Das Schlimmste war der Ehevertrag..." –Anm. KFN.)
  3.2. Eheschließungsform
  D: Bei Eingehung der Ehe muß der/die deutsche Verlobte den Normen des deutschen Rechts, der/die Verlobte den Normen des ägyptischen Rechts genügen (Art. 13/I EGBGB).
  a) Eheschließung im Inland: Die Form bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Recht (Art. 13/III EGBGB). Die Eheschließung erfolgt vor dem zuständigen Standesbeamten: (§§ 11/I, 13/I EheG).
  b) Eheschließung in Ägypten oder Drittstaaten: Sie wird anerkannt, soweit sie dem Ortsrecht entspricht und nicht gegen die deutsche Rechts- und Sittenordnung (ordre public) verstößt (Art. 11/I 2 und Art. 30 EGBGB).
  Ä: Es gilt ausschließlich ägyptisches Recht (Art. 14 ZGB).
  a) Eheschließung in Ägypten: Zur Gültigkeit genügt die Beachtung der religiösen Form. Zusätzlich ist die Registrierung durch das zuständige staatliche Notariatsamt erforderlich (Art. 3 des Gesetzes Nr. 68/1947 i.d.F. Nr. 260/1960 und Nr. 158/1980).
  b) Ehe in Deutschland oder Drittländern: Sie wird anerkannt, soweit sie dem Ortsrecht entspricht und nicht gegen die ägyptische Rechts- und Sittenordnung verstößt (Art. 20, 28 ZGB). Zusätzlich ist die Registrierung durch die zuständige ägyptische Auslandsvertretung erforderlich.
 
4. Ehewirkungen
  4.0. Anzuwendendes Recht
  D: Die Ehewirkungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Ehegatten gemeinsam aufhalten (Literatur zu Art. 14 EGBGB). Ausnahme: Namensführung (vgl. 4.1.).
  Ä: Die Ehewirkungen bestimmen sich ausschließlich nach ägyptischem Recht (Art. 14 ZGB).
  4.1. Namensführung
  D: Die Namensführung richtet sich für den deutschen Ehegatten nach deutschem, für den ägyptischen Ehegatten nach ägyptischem Recht (Heimatrecht). Da das ägyptische Recht keinen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten und keine § 1355/II BGB entsprechende Wahlmöglichkeit vorsieht, führen beide Ehegatten ihren bisherigen Familiennamen weiter. Ein gemeinsamer Familienname kann jedoch durch öffentlich beglaubigte/beurkundete Erklärung zur Namensführung erreicht werden.
  Ä: Durch die Eheschließung ändert sich der bisherige Name nicht, er wird fortgeführt.
  4.2. Eheliche Lebensgemeinschaft
  D: Es gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3/II GG).
  Ä: Es gilt religiöses Recht.
  a) Islamisches Recht: Der Mann übt die "eheliche Gewalt" über die Person (nicht jedoch das Vermögen) der Frau aus. Diese beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungs-, das Besuchsregelungs- und das Disziplinarrecht. Die Frau ist verpflichtet, ihrem Mann gehorsam zu sein, am ehelichen Aufenthaltsort zu verbleiben, sich tugendhaft zu verhalten und über den Haushalt zu wachen.
(Siehe hierzu auch den Abschnitt "Pass- und Reiserecht" im Beitrag "2001 – Ein Schritt näher zur Verwirklichung der Frauenrechte?" –Anm. KFN.)
  b) Koptisch-orthodoxes Kirchenrecht: Die Ehefrau hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie ihr Mann, ist diesem jedoch zum Gehorsam verpflichtet.
  4.3. Güterrecht
  D: Falls die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen Güterstand (z.B. Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbart haben (§ 1408 BGB), leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363/I BGB). Danach verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig, unterliegt jedoch einigen Einschränkungen: (§ 1364 BGB); bei Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) erfolgt ein Ausgleich des jeweils erzielten Zugewinns (§ 1371 BGB).
  Ä: Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung und verwalten ihr Vermögen selbständig.
  4.4. Unterhalt
  D: Die Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB). Der angemessene Unterhalt umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Eheleute erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und ihre persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen (§ 1360a BGB). Die Unterhaltspflicht besteht auch bei Getrenntleben (§ 1361 BGB) und nach Scheidung der Ehe (§§ 1569 ff. BGB).
  Ä: Der Ehemann ist verpflichtet, seiner Frau Unterhalt zu gewähren. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach seiner finanziellen Lage.
  a) Islamisches Recht: Die Unterhaltspflicht besteht auch bei Religionsverschiedenheit (Art. 1/I des Gesetzes Nr. 25/1920 i.d.F. des Gesetzes Nr. 100/1985), sie endet mit der Auflösung des Ehe. Der verstoßenen Ehefrau (vgl. unten Nr. 5.2.) steht Unterhalt auch während der Wartezeit, nicht jedoch länger als ein Jahr nach Verstoßung zu (Art. 16 des Gesetzes Nr. 25/1929). Der Unterhaltsanspruch erlischt, falls die Ehefrau ihre Pflichten ungerechtfertigt verletzt (z.B. dem Mann den Gehorsam verweigert, den ehelichen Aufenthaltsort verläßt oder sich weigert, die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen).
  b) Koptisch-orthodoxes Recht: Die Unterhaltspflicht endet mit Auflösung der Ehe.

Zum Seitenbeginn
Zum PapyrusArchiv

Punkt  Punkt

   

Teil 2 Papyrus-Logo Nr. 2/86, pp. 46—50

 

5. Kollisionsnormen
  5.0. Grundsätze
  D: a) Scheidung im Inland: Eine Ehe kann nur durch Gerichtsurteil geschieden werden (§ 1564 BGB). Im Inland vollzogene Privatscheidungen (ausländischen Rechts) sind unwirksam (Art. 17/IV EGBGB i.V. mit § 1564 S. l BGB). Für die deutsch-ausländische Ehe hat der Bundesgerichtshof folgende Kollisionsregeln entwickelt: Das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten richtet sich nach seinem Heimatrecht, die Scheidungsfolgen stets nach deutschen Recht. Eine Scheidung aufgrund ausländischen Rechts ist im Inland nur möglich, wenn die Scheidung sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht zulässig ist (Art. 17/IV EGBGB). Ausländisches Recht kommt nicht zur Anwendung, soweit es gegen die deutsche Rechts- und Sittenordnung verstößt (Art. 30 EGBGB). Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch dann gegeben, wenn keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 606 ZPO).
  b) Scheidung im Ausland: Im Ausland erfolgte Ehescheidungen bedürfen der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG). Eine ausländische Gerichtsentscheidung kann unter gewissen Voraussetzungen selbst dann anerkannt werden, wenn ein deutsches Gericht ausschließlich zuständig gewesen wäre (§ 606a ZPO). Dies gilt z.B. dann, wenn die deutsch-ägyptischen Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder der /die Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Im Ausland vollzogene Privatscheidungen (z.B. Verstoßungen nach islamischem Recht) können im Inland anerkannt werden, wenn nach deutschem IPR ausländisches Recht maßgeblich war und auch beachtet wurde, und die Scheidung nicht gegen die deutsche Rechts- und Sittenordnung (ordre public) verstößt (Art. 30 EGBGB). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu entschieden, daß eine Verstoßung nicht anerkannt werden kann, wenn sie im konkreten Fall zu den Grundgedanken deutscher Scheidungsregeln und den darin liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht. Eine ohne Wissen und gegen den Willen der deutschen Ehefrau erfolgte Verstoßung verstößt gegen den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103/I GG) und somit gegen den ordre public. Den Minimalanforderungen ist nur dann genügt, wenn die deutsche Ehefrau vorab konkret von der beabsichtigten Verstoßung Kenntnis erhält und damit ausdrücklich einverstanden ist oder die Verstoßung nachträglich billigt.
  Ä: a) Scheidung im Inland: Es gilt ausschließlich ägyptisches Recht (Art. 14 ZGB). Ägyptische Gerichte sind nach Maßgabe der Art. 859 und 861 des Gesetzes Nr. 77/1949 zuständig. Das islamische Recht kennt außer der gerichtlichen Scheidung die Privatscheidung (Verstoßung). Auch das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht erlaubt die Scheidung unter gewissen Voraussetzungen.
  b) Scheidung im Ausland: Ausländische Scheidungsurteile können (in einem förmlichen Verfahren) anerkannt werden, wenn das ausländische Gericht internationale Zuständigkeit hatte und die Anerkennung nicht dem ägyptischen ordre public widerspricht.
  5.1. Gerichtliche Ehescheidung
  D: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d.h. wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (Zerrüttungsprinzip – § 1965/I BGB). Fristen:
  Kreuz Bei dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566/II BGB).
  Kreuz Bei einjährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner (die Antragsgegnerin) der Scheidung zustimmt (§ 1566/I BGB).
  Kreuz Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so ist eine Ehescheidung nur im Härtefall möglich (§ 1565/II BGB).
  Ä: Materiell-rechtlich gilt religiöses Recht.
  a) Islamisches Recht: Eine Ehescheidung ist möglich
  Kreuz wenn der Mahn keinen Unterhalt leistet (Art. 4—6 des Gesetzes Nr. 25/1920),
  Kreuz bei unheilbarer Krankheit des Mannes (Art. 9—11 des Gesetzes Nr. 25/1920),
  Kreuz bei unbegründeter längerer Abwesenheit des Mannes (Art. 12 und 13 des Gesetzes Nr. 25/1929)
  Kreuz bei (rechtskräftiger) Verurteilung des Mannes zu einer längeren Freiheitsstrafe (Art. 14 des Gesetzes Nr. 25/1929),
  Kreuz bei Verfehlungen des Mannes gegen die Frau (Art. 6 des Gesetzes Nr. 25/1929),
  Kreuz bei weiteren Eheschließungen des Mannes, die ohne die Zustimmung der ersten Frau erfolgen, falls diese dadurch einen wirtschaftlichen oder moralischen Schaden erleidet, der das eheliche Zusammenleben erschwert (Art. 11a des Gesetzes Nr. 25/1929 i.d.F. des Gesetzes Nr. 100/1985).
  b) Koptisch-orthodoxes Recht: Folgende Scheidungsgründe werden anerkannt: Ehebruch, Mißhandlung und anschließende gerichtliche Trennung seit drei Jahren, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren, böswilliges Verlassen seit fünf Jahren, Abfall von der Religion, Lebensbedrohung oder wiederholte Mißhandlung, Eintritt in den Ordensstand, unheilbare Impotenz und Geisteskrankheit.
  5.2. Privatscheidung
  D: Siehe 5.0.
  Ä: Islamisches Recht: Die Ehe kann einseitig durch den Mann aufgelöst werden (Verstoßung, talaq). Das Verstoßungsrecht ist (nach dem Koran) ein ausschließliches Privileg des Mannes, der die Ehe nach Belieben und ohne Angabe von Gründen auflösen kann. Der Mann kann (beispielsweise im Ehevertrag) auch seine Frau bevollmächtigen, die Verstoßung in seinem Namen auszusprechen. Es wird zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Verstoßung unterschieden, wobei die unwiderrufliche Verstoßung unvollkommen oder vollkommen sein kann. Eine zum ersten oder zweiten Mal erfolgte und daher widerrufliche Verstoßung (Art. 5 des Gesetzes Nr. 25/1929) setzt die dreimonatige Wartezeit in Gang, nach deren Ablauf die Verstoßung unwiderruflich wird, falls der Mann sie nicht vor Fristablauf widerrufen hat. Bei rechtzeitigem Widerruf wird die Ehe fortgesetzt, bei Eintritt der (unvollkommenen) Unwiderruflichkeit aufgelöst. Die zum dritten Mal erfolgte Verstoßung ist sofort (vollkommen) unwiderruflich; sie begründet ein Ehehindernis für die Wiederheirat der Parteien miteinander (Ausnahme: Frau war inzwischen mit einem anderen Mann verheiratet). Zum Schutz der Frau muß die Verstoßung innerhalb von 30 Tagen registriert werden; ist die Frau dabei nicht anwesend, muß sie schriftlich unterrichtet werden (Art. 5a des Gesetzes Nr. 25/1929 i.d.F. des Gesetzes 100/1985). Die Verstoßung wird sofort wirksam; falls der Mann sie jedoch seiner Frau gegenüber verschweigt, tritt die Wirksamkeit hinsichtlich erbrechtlicher und finanzieller Ansprüche erst dann ein, wenn die Frau Kenntnis davon erhält. Bei grundloser Verstoßung gegen den Willen der Frau steht dieser eine Abfindung in Höhe einer mindestens zweijährigen Unterhaltszahlung zu (Art. 18a des Gesetzes Nr. 25/ 1929 i.d.F. des Gesetzes Nr. 100/1985). Die verstoßene Ehefrau, die die Personensorge für gemeinschaftliche Kinder ausübt, hat außerdem Anspruch auf eine angemessene Wohnung; in der bisherigen ehelichen Wohnung kann sie jedoch nur bis zum Ablauf der Wartezeit verbleiben (Art. 18c des Gesetzes Nr. 25/1929 i.d.F. des Gesetzes Nr. 100/1985).
 
6. Eheliche Kinder
  6.0. Anzuwendendes Recht
  D: Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern einer deutsch-ausländischen Ehe bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (Literatur und Judikatur zu Art. 19 EGBGB).
  Ä: Der Personenstand einer Person bestimmt sich nach deren Heimatrecht (Art. 11/I ZGB), die Unterhaltspflicht nach dem Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen (Art. 15 ZGB), die Vermögenssorge nach dem Heimatrecht des Kindes (Art. 16 ZGB). Bei Doppelstaatlern gilt ausschließlich ägyptisches Recht (Art. 25/II ZGB).
Islamisches Recht: Eheliche Kinder folgen der Religion ihres Vaters; entgegenstehende ehevertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
  6.1. Unterhalt
  D: Beide Eltern sind ihren Kindern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§§ 1601, 1602/I BGB). Eine erhöhte Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1602/II BGB).
  Ä: Es gilt religiöses Recht.
  a) Islamisches Recht: Der Vater ist verpflichtet, seinen vermögenslosen Kindern Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht endet, wenn
  Kreuz ein Sohn das 15. Lebensjahr vollendet hat und imstande ist, sich selbst zu unterhalten,
  Kreuz eine Tochter heiratet oder über ausreichendes Einkommen verfügt.
  (Art. 18b des Gesetzes Nr. 25/1929 i.d.F. des Gesetzes Nr. 100/1985).
  b) Auch nach koptisch-orthodoxem Recht ist der Vater unterhaltspflichtig.
  6.2. Elterliche Gewalt
  D: Vater und Mutter üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes aus (§§ 1626 S. 1, 1627 BGB). Die elterliche Sorge umfaßt
  Kreuz die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Kindes (§ 1626 S. 2 BGB) sowie
  Kreuz die gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB).
  Ä: Es gilt religiöses Recht
  a) Islamisches Recht: Die elterliche Gewalt umfaßt
  Kreuz die mütterliche Sorge (hadana) und
  Kreuz die väterliche Gewalt (wilaya).
  aa) Die hadana entspricht der tatsächlichen Personensorge des deutschen Rechts und umfaßt vor allem das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen, nicht jedoch die gesetzliche Vertretung des Kindes in Personensorgeangelegenheiten. Sie endet, wenn der Junge 10 und das Mädchen 12 Jahre vollendet haben, kann jedoch (vom Gericht) bis zum Alter von 15 (bei Jungen) bzw. bis zur Eheschließung (bei Mädchen) verlängert werden. Eine nichtmoslemische Mutter kann die hadana nur solange ausüben, bis das Kind ein religiöses Unterscheidungsvermögen besitzt.
  bb) Die wilaya umfaßt
  Kreuz die tatsächliche Personensorge (erst nach Beendigung der hadana)
  Kreuz die tatsächliche Vermögenssorge und
  Kreuz die gesetzliche Vertretung in Personensorge- und Vermögenssorgeangelegenheiten.
  Sie endet im Bereich der Personensorge mit Vollendung des 15. Lebensjahres (bei Jungen) bzw. mit Eheschließung (bei Mädchen), im Bereich der Vermögenssorge mit Volljährigkeit (Vollendung des 21. Lebensjahres). Der Inhaber der wilaya muß Muslim sein.
  b) Koptisch-orthodoxes Recht: Der Vater übt die elterliche Gewalt aus.

Zum Seitenbeginn
Zum PapyrusArchiv

Punkt  Punkt

 

 

Teil 3 Papyrus-Logo Nr. 4/86, pp. 37—38

Recht familiär – Staatsangehörigkeitsfragen der binationalen Ehe

Im Anschluß an den Beitrag "Die binationale Ehe im deutschen und ägyptischen Recht" (PAPYRUS 1 + 2/86) soll hiermit über die wichtigsten für die binationale Ehe relevanten Fragen des deutschen (D) und ägyptischen (Ä) Staatsangehörigkeitsrechts informiert werden.

1. Einfluß der Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit
  D: Nach (ab 01.01.1970) geltender Rechtslage wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Eheschließung mit einem/einer Deutschen erworben. Die (deutsche) Staatsangehörigkeit geht nach (ab 01.04.1953) geltender Rechtslage durch Eheschließung mit einem Ausländer / einer Ausländerin nicht verloren.
  Ä: Die ägyptische Staatsangehörigkeit wird nicht durch Eheschließung mit einem Ägypter / einer Ägypterin erworben. Die Eheschließung eines ägyptischen Staatsangehörigen mit einem Ausländer / einer Ausländerin führt nicht zum Verlust der (ägyptischen) Staatsangehörigkeit.
2. Einbürgerung ausländischer Ehegatten
Sowohl das deutsche als auch das ägyptische Recht erleichtern die Einbürgerung ausländischer Ehegatten. In jedem Fall ist ein Antrag erforderlich.
  D: Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können eingebürgert werden, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Diese Erwartung gründet sich auf Inlandsaufenthalt und Bestand der Ehe. Ein Inlandsaufenthalt soll in der Regel als ausreichend angesehen werden, wenn er insgesamt fünf Jahre oder aber drei aufeinanderfolgende Jahre nach der Eheschließung bestanden hat; in beiden Fällen soll die Ehe zwei Jahre bestanden haben. Die ausländische Staatsangehörigkeit muß aufgegeben werden.
  Ä: Die ausländische Frau eines Ägypters (nicht jedoch der ausländische Mann einer Ägypterin) kann eingebürgert werden, wenn die Ehe nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Antragstellung aufgelöst wird.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit
  D: Deutsche, die im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt haben, verlieren ihre Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antrag. Die in Ägypten wohnende deutsche Ehefrau eines Ägypters verliert mithin bei Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde (im Inland) vor Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erteilt.
  Ä: Die ägyptische Ehefrau eines Ausländers verliert die ägyptische Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit ihres Mannes annimmt. Sie kann jedoch innerhalb eines Jahres wieder eingebürgert werden. Der ägyptische Ehemann einer Ausländerin darf die Staatsangehörigkeit seiner Frau nur mit Zustimmung des ägyptischen Innenministers annehmen. Mit Erwerb der ausländischen verliert er die ägyptische Staatsangehörigkeit, es sei denn, es wurde ihm erlaubt, die ägyptische Staatsangehörigkeit beizubehalten.
4. Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder
  D: Kinder aus deutsch-ausländischen Ehen haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, soweit sie nach dem 01.01.1975 geboren sind. Vor dem 01.04.1953 geborene Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur dann erworben, wenn der Vater Deutscher war. Kinder, die in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.74 geboren wurden, konnten die (deutsche) Staatsangehörigkeit
  Kreuz bei deutschem Vater durch Geburt,
  Kreuz bei deutscher Mutter durch eine vor dem 31.12.1977 abzugebende Erklärung
  erwerben.
  Ä: Kinder aus binationalen Ehen erwerben die ägyptische Staatsangehörigkeit (durch Geburt) nur, wenn der Vater Ägypter ist.
  D+Ä: Soweit Kinder sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit erworben haben, sind sie Doppelstaatler. Dies gilt vor allem für die nach dem 01.01.1975 geborenen Kinder eines ägyptischen Vaters und einer deutschen Mutter.

Zum Seitenbeginn
Zum PapyrusArchiv

Punkt Punkt Punkt

   

Familienrecht im heutigen Ägypten
von Ulla Hassan

Papyrus-Logo Nr. 1—2/92, pp. 9—21

Dieser Bericht stützt sich auf ein ausführliches Gespräch mit Herrn Prof. Dr. Jahia, Professor für Zivilrecht an der Universität Kairo, sowie auf Informationsmaterial, das uns freundlicherweise von Herrn Neumann, Konsul der Deutschen Botschaft, zur Verfügung gestellt wurde.

Diesem Artikel möchte ich den weisen Spruch voranstellen:

Das größte Glück kommt vom Brückenbauen –
Brücken zu anderen Menschen.

Ausschlaggebend für das Wohl einer Familie ist neben der ökonomisch gesicherten Basis vor allem die Fähigkeit und Bereitschaft der Familienmitglieder, gegenseitig Verständnis aufzubringen und Toleranz zu üben. Dies gilt für nationale und binationale Familien gleichermaßen. In einem Aufsatz zum Thema 'Familienleben' stellte ein Kind seine Vorstellungen hierüber folgendermaßen dar: "In einer Familie kannst du finden, was du brauchst. In der Mutter kann man finden eine Krankenschwester, wenn du krank bist. Im Vater findest du den Richter, der alles, was du machst, mit Strenge beurteilt, aber dir auch einen guten Rat gibt. Mit den Geschwistern kannst du sprechen, wie du zu dir selber sprichst. Aber um alle diese Sachen in einer Familie finden zu können, mußt du viel Kontakt mit ihr haben."

Leider gibt es aber in vielen Familien starke Konflikte, die sich oft dramatisch zuspitzen und häufig dann zur Scheidung führen, die für alle Beteiligten, Kinder und Eltern, mit schweren psychischen Belastungen verbunden sind.

Die Familie steht unter dem Schutz des Staates, heißt es im deutschen Grundgesetz. Auch in Ägypten ist das der Fall. Die Belange der Familie werden hier in den nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Der Islam ist in Ägypten die offizielle Staatsreligion (Artikel 2 der ägyptischen Verfassung). Der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung gehört dem muslimischen Bekenntnis an, der Rest der Bevölkerung bekennt sich zum größten Teil zur christlichen Religion und zwar überwiegend zur orthodoxen Kirche.

Das islamische Recht (Scharia) ist die Hauptquelle der Gesetzgebung. Von einer ursprünglichen Identität von Staat und Religionsgemeinschaft ausgehend, ist die Scharia zugleich staatliches und religiöses Recht. Als umfassende Pflichtenlehre regelt sie nicht nur die Beziehungen des Menschen zu Gott, sondern auch zur Gemeinschaft (öffentliches Recht) und zu den Mitmenschen (Privatrecht, insbesondere Familien-, Erb- und Vermögensrecht). Das ägyptische Personenrecht ist grundsätzlich eine religiöse Angelegenheit.

Maßgeblich ist das Recht der Religionsgemeinschaft, der die Beteiligten angehören. Gehören sie verschiedenen Religionen an, so ist im Zweifelsfall islamisches Recht anzuwenden. Der starke religiöse Einfluß auf das Personenrecht hat zur Folge, daß nur im begrenztem Umfang staatliche Rechtsnormen erlassen wurden.

Auf dem Gebiet des materiellen Rechts sind nur Einzelfragen staatlich geregelt. Hierzu gehören:

Kreuz für alle Ägypter aller Religionen:
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Verwandtschaft, Vermögenssorge
Kreuz für ägyptische Moslems: ergänzende Fragen des Scheidungs-, Unterhalts- und Kindschafsrechts.

Auf dem Gebiet des formellen Personenrechts gilt allerdings weitgehend staatliches Recht. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist mit Wirkung vom 01.01.1956 in vollem Umfang beseitigt worden. Geburten und Todesfälle werden ausschließlich von staatlichen Behörden beurkundet. Religiöse Eheschließungen und Privatscheidungen (Verstoßungen) müssen staatlich registriert werden.

A. Eherechtliche Bestimmungen der Muslime

I. Voraussetzungen der Eheschließung
1. Ehemündigkeit und Ehefähigkeit

Ein besonderes Ehemündigkeitsalter ist nicht festgesetzt. Beschränkt Geschäftsfähige können die Ehe miteinander nicht eingehen. Beschränkt geschäftsfähig sind Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr bei Frauen bzw. das achtzehnte Lebensjahr bei Männern noch nicht erreicht haben.

Die Altersgrenze von sechzehn bzw. achtzehn Jahren stellt somit eine spezielle Ehemündigkeit dar und erlaubt den Abschluß eines wirksamen Ehevertrages ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
Ferner sind Geisteskranke zum Abschluß des Ehevertrages beschränkt geschäftsfähig und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ehefähig ist eine Person, die eine Ehe eingehen kann, ohne daß ein gesetzlicher Vertreter (Vormund) dabei mitzuwirken hat.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein.

II. Eingehen der Ehe
1. Verlöbnis

Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet. Eine Klage auf Eingehen der Ehe ist jedoch nicht zulässig. Jeder Verlobte kann von seinem Versprechen freiwillig zurücktreten, selbst dann, wenn die Verlobte im Hinblick auf die Eheschließung gegebene Geschenke entgegengenommen hat oder wenn die festgesetzte Morgengabe ganz oder teilweise vom Verlobten bezahlt wurde.

2. Eheschließung in Ägypten

Der Ehevertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Er unterliegt keiner religiösen Form und kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die beiden Vertragspartner müssen geschäftsfähig sein. Ein von einem Geschäftsunfähigen geschlossener Ehevertrag ist nichtig. Schließt dagegen ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Ehevertrag ab, so hängt seine Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Ein Angebot ist unwirksam, wenn es vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, von einer Bedingung oder Zeitbestimmung abhängig gemacht wird. Die Anwesenheit der beiden Vertragspartner ist nicht erforderlich; ein Ehevertrag kann zwischen Abwesenden abgeschlossen werden. Dazu ist es erforderlich, daß eine Partei, z.B. Eltern, das Angebot abgibt und es der anderen zugeht. Zusätzlich muß die andere Partei es zwei Zeugen vorlesen und in deren Gegenwart annehmen.

Über die Eheschließung und über die vor der Eheschließung vereinbarten Bedingungen werden regelmäßig zwei getrennte Urkunden errichtet, und zwar der einer Heiratsurkunde ähnliche Ehevertrag sowie ein zusätzlicher ausführlicherer Ehevertrag, der die materiellen Angelegenheiten regelt und daher zweckmäßigerweise vor der Eheschließung abzuschließen ist. Dies ist wichtig, da sonst der Partner seine Zustimmung zu diesem Vertrag verweigern kann, wenn die Ehe schon rechtswirksam besteht. Die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen sollen die Stellung der Frau in der Ehe festigen. Außerdem wird der festgesetzte Betrag, den der Mann als Morgengabe zu zahlen hat, sowie seine Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe und nach deren Auflösung eingetragen.

Die Vereinbarungen in diesem Vertrag müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bleiben, d.h. sie dürfen den Vorschriften des muslimischen Rechts nicht widersprechen.

Die Höhe des Unterhalts wird unter Berücksichtigung allein der finanziellen Lage des Mannes festgesetzt.

Die staatliche Registrierung der Eheschließung ist erforderlich. Sie hat zwar nur deklaratorischen Charakter (ist mithin zur Rechtswirksamkeit nicht zwingend notwendig), ist jedoch Voraussetzung für das Tätigwerden ägyptischer Gerichte in Ehesachen. Für die Registrierung von Ehen, an denen Ausländer oder Angehörige verschiedener Religionen beteiligt sind, ist die Zuständigkeit der staatlichen Notariatsämter gegeben. Für die deutsche Verlobte oder den deutschen Verlobten ist eine Konsularbescheinigung der Botschaft erforderlich, die aufgrund eines Ehefähigkeitszeugnisses des zuständigen deutschen Standesbeamten erteilt wird.

Die Eheschließung wird in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, wenn sie ägyptischer Ortsform entspricht.

Eheverträge

Die Form eines Ehevertrages unterliegt dem Recht des Landes in dem er geschlossen wird, doch soll er nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Regeln des ägyptischen Rechts stehen.

Sowohl nach deutschem als nach ägyptischem Recht können Bestimmungen des ägyptischen Rechts über das Personalstatut in einem notariellen Ehevertrag abbedungen werden. Die Abdingbarkeit entfällt jedoch immer dann, wenn die Gesetzesnormen als Teile der allgemeinen Ordnung (ordre public) angesehen werden.

Außer von einem deutschen Notar können Eheverträge auch vor einem Vertreter der ägyptischen konsularischen Vertretung geschlossen werden. Für den ägyptischen Ehepartner bedarf es hierfür der vorherigen Zustimmung des ägyptischen Innenministers. Die ägyptischen Konsuln haben in dieser Beziehung die gleichen Befugnisse wie die Massoun (Standesbeamte in Ägypten). Diese Befugnisse sollen jedoch nicht im Widerspruch zu den Gesetzen des betreffenden Aufenthaltslandes stehen, so daß eine solche Ehe, um in Deutschland gültig zu sein, zuvor vor dem deutschen Standesbeamten geschlossen sein muß. Ein vor dem ägyptischen Konsul abgeschlossener Ehevertrag wird von diesem registriert bzw. an die zuständige Stelle weitergeleitet. Auch bei einem vor einem deutschen Notar abgeschlossenen Ehevertrag wird die Registrierung durch das zuständige ägyptische Konsulat empfohlen (siehe Gültigkeit der deutschen standesamtlichen Eheschließung).

Um zu vermeiden, daß der Mann gegen den Willen seiner Frau eine weitere Ehe eingehen kann, kann in den Ehevertrag eine entsprechende Vereinbarung aufgenommen werden, die üblicherweise lautet: "Der Ehemann erklärt, daß seine Ehefrau berechtigt ist, sich von ihm zu scheiden, wenn..."

Obwohl in den in Ägypten geschlossenen Eheverträgen die Morgengabe meist nur nominell mit 25 Piaster vereinbart wird, wird dringend angeraten, wegen der deutschen Frauen – im Gegensatz zu Ägypterinnen – fehlenden Schutzmöglichkeiten durch die Familie der Frau einen Betrag festzusetzen, der in seiner Höhe die sozialen Verhältnisse (Verdienst des Mannes) und die fehlende Unterhaltspflicht nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Verstoßung berücksichtigt. In Kairo sind Beträge zwischen 1.000 und 10.000 ägyptischen Pfund üblich. Ein Teilbetrag wird üblicherweise vor der Eheschließung ausgezahlt, der Rest wird bei der Auflösung der Ehe fällig.

Ein weiterer Grund, eine höhere Morgengabe zu vereinbaren, ist die Tatsache, daß nach ägyptischem Recht außerhalb eines Testaments niedergelegte Verfügungen zur Regelung der Erbfolge nichtig sind, und daher die Festsetzung einer Morgengabe (Mitgift) die einzige Zukunftssicherung darstellt.
(Siehe hierzu auch den Abschnitt "Familienrecht und Ehevertragsrecht" im Beitrag "2001 – Ein Schritt näher zur Verwirklichung der Frauenrechte?" sowie den Beitrag "Das Schlimmste war der Ehevertrag..." –Anm. KFN.)

3. Unterhalt

Jeder Ehemann ist verpflichtet, aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seiner Ehefrau einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Auflösung der Ehe. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes wird dadurch begründet, daß der wirksame Ehevertrag ihm gegenüber seiner Frau einen Anspruch auf Gehorsamkeit und auf Lebensgemeinschaft gewährt. Sobald sich die Frau der Obhut des Mannes unterstellt, entsteht seine Verpflichtung zur Leistung des angemessenen Unterhalts.

Der Unterhalt umfaßt die Nahrung, die Bekleidung, die Gewährung einer angemessenen Wohnung, ärztliche Behandlungskosten (die hanafitische Lehre schließt die ärztlichen Behandlungskosten aus) und alles, was die Ehefrau nach Gewohnheitsrecht benötigt. Ein Taschengeld kann ihr gewährt werden.

Eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes für Rechtsstreitigkeiten der Frau ist aus Rechtsprechung und Rechtslehre nicht ersichtlich.

4. Güterrecht

Sowohl für Christen wie für Muslime herrscht in Ägypten strenge Gütertrennung. Der Ehemann hat keinerlei Mitspracherecht über den Besitz seiner Frau, die auch nicht für seine Schulden haftet. Ägyptische Ehefrauen können Bankkonten unterhalten, Geschäfte führen, Häuser und Land besitzen und darüber verfügen, ohne in irgendwelcher Form der Genehmigung ihres Ehemannes zu bedürfen. Ein Zusammenwirtschaften der Ehegatten wird weder durch das Gesetz noch durch das Verhalten des Mannes angeregt. Man lebt nicht miteinander oder füreinander, sondern behauptet sich nebeneinander.

5. Namensrecht

Die unabhängige Stellung der Frau wird schon daraus ersichtlich, daß sie durch die Heirat nicht den Namen ihres Mannes annimmt, sondern ihren Mädchennamen und ihren Paß beibehält.

Das deutsche Recht sieht hingegen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) vor. Auch bei deutsch-ägyptischen Ehen kann ein Ehename durch entsprechende Erklärung erreicht werden. (Siehe hierzu aber Anm. 1 der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland –Anm. KFN.)

6. Erwerb der Staatsangehörigkeit

Eine Deutsche, die mit einem Ägypter die Ehe schließt, erwirbt dessen Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern nur unter der Voraussetzung, daß sie einen entsprechenden Antrag an das ägyptische Ministerium des Innern stellt und daß die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre nach Abgabe dieser Erklärung bestanden hat.

Wenn die Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit erwirbt, wird eine deutsche Frau – selbst wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit beibehält – von den ägyptischen Behörden als ägyptische Staatsangehörige betrachtet. Die deutschen Vertretungen besitzen also keine rechtliche Möglichkeit, den mit Ägyptern verheirateten Frauen bei auftretenden Schwierigkeiten Unterstützung zu gewähren. (Siehe hierzu auch Anm. 3 der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland –Anm. KFN.)

Erwirbt eine Ausländerin die ägyptische Staatsangehörigkeit, so verliert sie diese Staatsangehörigkeit nicht durch die Auflösung der Ehe, es sei denn, sie erlangt ihre ursprüngliche Nationalität zurück oder sie heiratet einen Ausländer und erwirbt dessen Staatsangehörigkeit. (Siehe hierzu auch Anm. 2 der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland –Anm. KFN.)

Wird die ägyptische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn im Inland weder der Wohnsitz noch der dauernde Aufenthalt besteht.

Kinder aus deutsch-ägyptischen Ehen erwerben die ägyptische Staatsangehörigkeit mit der Geburt nur dann, wenn der Väter ägyptischer Staatsangehöriger ist; die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sie durch Geburt.

III. Auflösung der Ehe
1. Scheidung ohne gerichtliches Verfahren (Verstoßung)

Die Scheidung ist im Islam – im Gegensatz zu den westlichen Rechtssystemen – ein Recht des Ehemannes, welches er ohne gerichtliches Verfahren aus eigenem Willen ausüben darf. Dieses Recht wird ihm im Koran zugesprochen.

Widerrufliche und unwiderrufliche Verstoßung

Grundsätzlich erfolgt jede Scheidung widerruflich. Ausgenommen sind:

Kreuz die Scheidung gegen Zahlung einer Vergütung an den Ehemann
Kreuz die zum dritten Mal ausgesprochene Scheidung
Kreuz die gesetzlich als unwiderruflich bezeichnete Scheidung

Die widerrufliche Scheidung löst den Ehebund nicht auf und ändert nichts an der Rechtswirkung der Ehe. Die Ehe besteht mit allen Rechten und Pflichten der beiden Ehegatten weiter. Dies gilt aber nur für die Dauer der Wartezeit, innerhalb derer die geschiedene Frau keine neue Ehe eingehen darf.

Die Wartezeit dauert nach islamischem Recht drei Menstruationsperioden oder für nicht-menstruierende Frauen drei Monate. Ist eine geschiedene Frau schwanger, so endet die Wartezeit mit der Geburt. Diese Wartezeit soll dazu dienen, über die wirkliche Vaterschaft eines von der geschiedenen Frau geborenen Kindes keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Andererseits gewährt sie dem Ehemann Gelegenheit, eine etwaige Übereilung in der Aussprache der Scheidung durch Zurücknahme wieder zu heilen.

Nur innerhalb der Wartezeit kann der Ehemann seine Scheidung widerrufen. Nach dem Widerruf ist kein neuer Ehevertrag erforderlich, denn der ursprüngliche Vertrag besteht weiter. Der Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf nicht der Zustimmung der Frau.

Das Widerrufsrecht ist dem Ehemann nicht unbeschränkt erteilt. Er darf es nur zweimal ausüben: nach der ersten und nach der zweiten Scheidungserklärung. Wenn er die Scheidung zum dritten Mal ausspricht, so erfolgt sie unwiderruflich, so daß die Ehe sofort und endgültig aufgelöst wird. Ein Widerruf ist hier ausgeschlossen; sogar der Abschluß eines neuen Ehevertrages zwischen den beiden Ehegatten ist unmöglich, es sei denn, die Frau hat nach Ablauf ihrer Wartezeit mit einem anderen Mann in vollzogener Ehe gelebt und wurde von ihm verstoßen.

Dagegen wird die Scheidung nach der ersten oder zweiten Verstoßung unwiderruflich, wenn der Ehemann die Wartezeit verstreichen läßt, ohne zu widerrufen. Findet danach eine Versöhnung zwischen den Ehegatten statt, so dürfen sie wieder die Ehe eingehen. Sie müssen aber einen neuen Ehevertrag mit neuer Brautgabe abschließen.

Der Ehemann hat die endgültige Verstoßung unverzüglich beim zuständigen Notar beurkunden zu lassen. Die Scheidungsfolgen treten erst dann ein, wenn die Ehefrau von der Erklärung Kenntnis erlangt hat.

2. Scheidung im gegenseitigem Einverständnis

Die Scheidung kann gültig durch den Mann ausgesprochen werden, ohne daß es einer gerichtlichen Handlung bedarf. Die Zustimmung muß von der Frau freiwillig und in Kenntnis der Gründe gegeben werden. Die Frau kann dem Manne auch zuerst die Scheidung vorschlagen, indem sie ihm die Zahlung eines Abstandsgeldes anbietet. Die Scheidung kann auch ohne Zahlung eines Abstandsgeldes erfolgen. (Zu einer weiteren Regelungsmöglichkeit siehe Anm. 4 der unten folgenden Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland –Anm. KFN.)

Durch die Scheidung erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten in Bezug auf die aufgelöste Ehe, d.h. die Frau hat keinen Anspruch auf den noch nicht gezahlten Teil der Morgengabe, rückständige Unterhaltsbeiträge usw., der Mann kann weder den gezahlten Teil der Morgengabe noch Unterhaltsbeiträge zurückverlangen. Spricht aber der Mann die Scheidung unter Ausschluß jeder Abstandszahlung aus, so kann jeder den anderen auf Zahlung des Geschuldeten in Anspruch nehmen.

3. Gerichtliche Scheidung

Die Frau kann gerichtliche Scheidung beantragen,

a) wenn der Mann keinen Unterhalt leistet
b) bei schwerer Krankheit des Mannes
c) bei unbegründeter längerer Abwesenheit des Mannes
d) bei rechtskräftiger Verurteilung des Mannes zu einer längeren Freiheitsstrafe
e) bei Verfehlungen des Mannes gegen die Frau
f) bei weiteren Eheschließungen des Mannes ohne Zustimmung der ersten Frau, falls diese dadurch einen wirtschaftlichen oder moralischen Schaden erleidet, der das eheliche Zusammenleben erschwert (Scheidungsanspruch nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis)

Im Falle a) gilt die Scheidung als widerruflich, der Mann kann bei Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit die Frau innerhalb der Wartezeit wieder zu sich nehmen. In den übrigen Fällen gilt die Scheidung als widerruflich (sic! – sollte heißen: "unwiderruflich" –Anm. KFN.).

4. Unterhalt nach der Scheidung

Ein Anspruch auf Unterhalt steht der geschiedenen Frau während der Wartezeit und nicht länger als ein Jahr nach der Scheidung zu. Der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung besteht kraft Gesetzes ohne gerichtliches Urteil und erlischt mit Erfüllung oder Erlaß. Geht die Frau eine neue Ehe ein, so verliert sie den Unterhaltsanspruch.

Die Höhe des Unterhalts nach der Scheidung entspricht der Höhe des Eheunterhalts.

Besonderer Unterhalt (Abfindung)

Der geschiedenen Frau steht zusätzlich zum Unterhalt ein Anspruch auf Abfindung (mut'a) zu. Diese ist in der Höhe des Unterhalts nach der Scheidung für mindestens zwei Jahre zu zahlen, wenn (1) die Ehe rechtmäßig geschlossen war; (2) der Ehemann Geschlechtsverkehr mit seiner Frau vollzogen hatte; (3) der Ehemann die Ausübung seines Scheidungsrechts mißbraucht hat, indem er sich ohne Zustimmung der Frau und ohne eine sie treffende Schuld scheidet. Das Gericht muß bei Festsetzung der Mut'a die Scheidungsumstände, die Dauer der Ehe und die finanzielle Lage des Mannes berücksichtigen.

IV. Kindschaftsrecht
1. Ehelichkeit

Ein Kind, das während einer gültigen Ehe und wenigstens sechs Monate nach ihrer Eingehung geboren wird, ist kraft Gesetzes ehelich. Ein vor Ablauf von sechs Monaten nach Eheschließung geborenes Kind wird ehelich, wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt. Er darf aber bei Anerkennung nicht erwähnen, daß das Kind aus außerehelichem Verkehr (zwischen ihm und der Kindesmutter) stammt.

Kinder aus durch Tod oder Scheidung aufgelösten Ehen gelten nur dann als ehelich, wenn sie vor Ablauf eines Jahres nach Auflösung der Ehe geboren wurden.
Der Mann kann jedoch die Vaterschaft eines nach Fristablauf geborenen Kindes anerkennen.

2. Unterhalt

Der Vater ist verpflichtet, seinen Kindern Unterhalt zu gewähren, soweit diese kein Vermögen haben. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn

Kreuz ein Sohn das 15. Lebensjahr vollendet hat und imstande ist, sich selbst zu unterhalten,
Kreuz eine Tochter heiratet oder über ausreichendes Einkommen verfügt.

Soweit ein Sohn nach Vollendung des 15. Lebensjahres noch unterhaltsbedürftig ist (z.B. Ausbildung, Krankheit), ist der Vater weiterhin unterhaltspflichtig. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung etc.)

3. Elterliche Gewalt

Sie umfaßt die mütterliche Personensorge (hadana) und die väterliche Gewalt (wilaya).

Die hadana entspricht der tatsächlichen Personensorge des deutschen Rechts und umfaßt das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, nicht jedoch die gesetzliche Vertretung des Kindes in Personensorgeangelegenheiten. Sie beginnt mit der Geburt des Kindes und endet, wenn der Junge 10 Jahre und das Mädchen 12 Jahre vollendet hat, kann jedoch vom Gericht bis zum Alter von 15 Jahren (bei Jungen) bzw. bis zur Eheschließung (bei Mädchen) verlängert werden. Eine christliche Mutter kann die hadana nur so lange ausüben, bis das Kind ein religiöses Unterscheidungsvermögen besitzt; dies gilt jedoch nicht, wenn der gesetzliche Vertreter (Vater oder Vormund) fürchtet, sie würde das Kind einer anderen Religion als dem Islam zuführen.

Die hadana steht der Mutter grundsätzlich auch noch nach Auflösung der Ehe zu. Falls sich jedoch die Mutter wieder verheiratet und der Ehemann nicht in ehehinderndem Grad mit dem Kind verwandt ist, verliert sie das Personensorgerecht, das sodann, wie auch beim Tod der Mutter, auf die mütterlichen Verwandten übergeht.

Bei Scheidung der Ehe kommt es nicht selten vor, daß der Vater das Recht der (nicht wiederverehelichten) Mutter auf Ausübung der hadana bestreitet und vom Gericht die Übertragung dieses Rechts auf sich verlangt. Ist die Mutter nicht Muslima, so wird meist erfolgreich geltend gemacht, daß sonst das Kind einer anderen Religion (als dem Islam) zugeführt werden könnte.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist außerdem folgendes zu beachten: Da beide Eltern ein Verkehrsrecht haben, hat der Vater, dem die hadana nicht zusteht, ein Recht darauf, das Kind zu sehen und zu besuchen. Die Mutter ist nicht verpflichtet, das Kind zur Wohnung des Vaters zu schicken. Sie muß sich jedoch, um dem Vater das Verkehrsrecht zu ermöglichen, am Wohnort des Vaters oder einem nahegelegenen Ort aufhalten und darf sich nur mit Zustimmung des Vaters von diesem Ort entfernen. Kommt eine Besuchsregelung einverständlich nicht zustande, so entscheidet das Gericht. Die geschiedene Frau kann, solange sie die hadana ausübt, während der Wartzeit mit ihrem Kind in der (früheren) ehelichen Wohnung bleiben, wenn der Mann keine andere Wohnung zur Verfügung stellt.

Die väterliche Gewalt, die wilaya, umfaßt die gesetzliche Vertretung des Kindes in personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie die tatsachliche Vermögenssorge; nach Beendigung der hadana kommt die tatsächliche Personensorge hinzu. Der Inhaber der väterlichen Gewalt muß Muslim sein.

Personensorge:
Die väterliche Gewalt umfaßt, solange die hadana besteht, nur die gesetzliche Vertretung, danach geht auch die tatsächliche Personensorge auf den Vater über. Die wilaya im Bereich der Personensorge endet mit Vollendung des 15. Lebensjahres (bei Jungen) bzw. mit Eheschließung (bei Mädchen).

Bei Wegfall des Vaters geht das Recht der wilaya auf den Großvater väterlicherseits über.

Vermögenssorge:
Die wilaya umfaßt sowohl die tatsächliche Vermögenssorge (Schutz und Verwaltung des Kindesvermögens) als auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres (Volljährigkeit) des Kindes.

Bei Wegfall des Vaters geht die Vermögenssorge (tatsächliche und gesetzliche Vertretung) auf den Großvater väterlicherseits (gesetzlicher Vormund) über, falls der Vater keinen Vormund (bestellter Vormund) eingesetzt hat.

Das ägyptische IPR enthält folgende Regeln:
Kreuz Der Personenstand einer Person bestimmt sich nach deren Heimatrecht.
Kreuz Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen.
Kreuz Die Vermögenssorge (gesetzliche Vermögensverwaltung genannt) bestimmt sich nach dem Heimatrecht der schutzbedürftigen Person.
V. Recht des nichtehelichen Kindes – Unterhalt

Im islamischen Recht gilt das nicht-eheliche Kind als nicht mit seinem Vater verwandt. Der Vater hat infolgedessen weder Rechte an seinem nicht-ehelichen Kind, noch Pflichten diesem gegenüber. Unterhaltspflichtig ist daher die Mutter des Kindes. Es ist schon aus diesem Grunde nicht möglich, Unterhaltszahlungen in Ägypten für nicht-eheliche Kinder von Ägyptern mit ausländischen Müttern zu erreichen.

VI. Erbrecht

Das allgemeine ägyptische Erbrecht beruht auf den Grundlagen des Koran und wurde aus der Lehre des Abu Hanifa (Hanifitische Rechtsschule) entwickelt.

1. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben eines Muslims können nur Muslime sein (Art. 6 des Gesetzes Nr. 77/1943, Art. 125 hanGB). Die christliche Ehefrau eines ägyptischen Muslims ist daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Gesetzliche Erben sind die durch Verwandtschaft oder Eheschließung mit dem Erblasser verbundenen Personen (Art. 7 des Gesetzes Nr. 77/1943).

Das islamische Recht unterscheidet verschiedene Gruppen von Erben, darunter vor allem fard-Erben und a'eb-Erben. Erstere erhalten einen feststehenden Bruchteil des Nachlasses, letztere den Rest, oder, falls keine fard-Erben vorhanden sind, den gesamten Nachlaß (Art. 7, 8, 16 a.a.O.). Der Erbanteil männlicher Erben ist jeweils doppelt so hoch wie der weiblicher Erben.

Der überlebende Ehegatte erhält stets einen feststehenden Bruchteil des Nachlasses, ist also fard-Erbe (Art. 11 a.a.O.). Der Witwer erbt die Hälfte, die Witwe einen Viertel des Nachlasses, falls keine Kinder oder Sohneskinder vorhanden sind. Sind Kinder oder Sohneskinder vorhanden, so ermäßigt sich der Erbanteil des Witwers auf ein Viertel, der Witwe auf ein Achtel. Die überlebende Ehefrau erbt auch, wenn sie widerruflich verstoßen war und der Mann während der Wartezeit verstorben ist. Hinterläßt ein Moslem mehrere Ehefrauen, so erben sie zu gleichen Teilen (d.h. teilen sich ¼ bzw. 1/8).

Die Verwandten des Erblassers sind teilweise fard-Erben, teilweise a'eb-Erben (Art. 7 a.a.O.). Im Hinblick auf die komplizierte Regelung wird hier nur auf die Erbteile des Erblassers eingegangen.

Kreuz Sind nur Töchter vorhanden, so sind sie mit einem Bruchteil von ½ (falls nur eine Tochter vorhanden) bzw. 2/3 (für mehrere Tochter zusammen) fard-Erben (Art. 12 a.a.O.).
Kreuz Sind nur Söhne vorhanden, so erhalten sie (als a'eb-Erben) den Restnachlaß nach Abzug der fard (vor allem der Witwe/des Witwers) zu unter sich gleichen Teilen.
Kreuz Sind Söhne und Töchter vorhanden so teilen sie sich (als a'eb-Erben) den Restnachlaß nach Abzug der fard (vor allem der Witwe/des Witwers) in der Weise, daß die Erbanteile der Söhne jeweils doppelt so hoch sind wie die der Töchter (Art. 17, 19 a.a.O.)
2. Gewillkürte Erbfolge

Eine Erbeinsetzung ist auch durch Verfügung von Todes wegen möglich. Allerdings darf auf diesem Wege nur über ein Drittel des Nachlasses verfügt werden (Art. 12 des Gesetzes Nr. 71/1946). Testamentarische Erbin kann auch die christliche (deutsche) Ehefrau eines ägyptischen Moslems sein. (Art. 9 a.a.O.).

3. Internationales Personen-Erbrecht

Nach deutschem IPR bestimmt sich das Erbrecht grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers (Art. 25 Absatz 1 EGBGB). Für im Inland gelegenen Grundbesitz kann durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht gewählt werden (Art. 25 Abs. 2 EGBGB).

Auch nach dem ägyptischen IPR bestimmt sich das Erbrecht nach dem Heimatrecht des Erblassers (Art. 17 Abs. 1 ZGB). Bei Doppelstaatlern ist ausschließlich ägyptisches Recht anzuwenden (Art. 25 Abs. 2 ZGB).

VII. Adoption

Nach deutschem IPR (Art. 22 EGBGB) bestimmt sich die Adoption nach dem Heimatrecht des Annehmenden, die Annahme durch einen oder beide Ehegatten nach dem Ehewirkungsstatut des Artikels 14 Abs. l EGBGB.

Das ägyptische IPR enthält keine spezielle Regelung der Adoption. Bei Doppelstaatlern ist ausschließlich ägyptisches Recht anzuwenden (Art. 25 Abs. 2 ZGB).

Das islamische Recht läßt eine Adoption nur zu, wenn die Herkunft des Kindes unbekannt ist und macht sie damit praktisch bedeutungslos. Die Adoption begründet kein Ehehindernis und kein Erbrecht zwischen Annehmendem und Angenommenem (Art. 354 hanGB).

B. Eherechtliche Bestimmungen der christlich-koptischen Ägypter

Die eherechtlichen Bestimmungen der christlich-koptischen Ägypter sind im wesentlichen mit den bereits angeführten Bestimmungen identisch. Nach dem Verlöbnis erfolgt die Eheschließung. Auch die Kopten schließen einen Ehevertrag.

Die koptische Ehe ist aber nur dann gültig, wenn neben der staatlichen Eheschließung auch die kirchliche Trauung erfolgt ist. Es ist nur die Einehe erlaubt.

Bezüglich der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, Recht der Frau zu selbständiger Arbeit, Obhut der Kinder im Falle der Scheidung usw. können in einem besonderen Vertrag besondere Regelungen getroffen werden. Abweichende Regelungen bzgl. der Zustimmung des Ehemannes zur Ausreise der Ehefrau aus Ägypten können jedoch nicht getroffen werden, da hierfür die Bestimmungen und Richtlinien des ägyptischen Innenministeriums (Paßamt) maßgebend sind.

Die koptische Kirche erkennt den Grundsatz der Ehescheidung an, jedoch nur innerhalb der im Heiligen Evangelium festgelegten Grenzen und in ganz dringenden Fällen. Die Scheidung wird gerichtlich geregelt, muß aber von der Kirche anerkannt werden. Die geschiedene Frau kann eine neue Ehe eingehen. Nach der Ehescheidung hat sie – für ihre eigene Person – keinen Anspruch auf Unterhalt, lediglich für die in ihrer Obhut befindlichen Kinder kann sie Unterhalt vom geschiedenen Mann fordern.

In der Praxis überläßt die koptische Kirche die Kinder bis zum 11. Lebensjahr ihrer Mutter – evtl. auch noch länger – vorausgesetzt, daß die Interessen und das Wohl der Kinder gewährleistet sind.

Abschließend noch ein paar persönliche Anmerkungen. Wir sollten uns vergegenwärtigen, daß alle Gesetzestexte letztendlich nur Hilfsinstrumente sind, die in strittigen Fällen helfen sollen, allen Beteiligten zu "Gerechtigkeit" zu verhelfen. Ganz grob ausgedrückt: Die Gesetze sind so gut oder schlecht, wie die Menschen, die damit umgehen.

Es gibt in der Praxis Fälle, sowohl in Deutschland, als auch in Ägypten, um bei diesen beiden Ländern zu bleiben, in denen es rechtskräftige Urteile gibt, z.B. in Unterhaltsfragen, Regelungen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts usw. usw., die nach Abwägung aller Punkte und Berücksichtigung des Wohles der Kinder gefällt wurden, an die sich jedoch die Beteiligten nicht halten. Beide Geschlechter, Männer und Frauen, setzen sich über Anordnungen hinweg und praktizieren ihre eigenen Rechtsauffassungen. Gottlob sind diese Fälle, gemessen an der Zahl der Scheidungen, nicht so häufig, werden aber aufgrund der schwerwiegenden psychischen Belastungen aller Beteiligten mehr hervorgehoben.

In den weitaus überwiegenden Trennungs- bzw. Scheidungsfällen finden die verantwortungsbewußten Eltern einen Weg, sich zu trennen, ohne die Kinder in schwerwiegende Loyalitätskonflikte zu bringen. Die betroffenen Familien arbeiten gemeinsam daran, Regelungen zu treffen, die für alle akzeptabel und praktikabel sind.

(Bitte beachten Sie die folgende Mitteilung der Botschaft –Anm. KFN.)

Punk  Punkt

 
Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Papyrus-Logo Nr. 5—6/92, p. 92

Betr.: Familienrecht im heutigen Ägypten – PAPYRUS 1—2/92

Sehr geehrte Damen und Herren,
erlauben Sie mir zu Ihrem sehr gelungenen Artikel "Familienrecht im heutigen Ägypten" vier kleine Anmerkungen zu machen.

  1. Im deutschen Namensrecht (im Artikel unter II.5. behandelt) gibt es seit Mitte 1991 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, daß beide Ehepartner ihren Geburtsnamen behalten. Ein gemeinsamer Familienname ist nicht mehr nötig. Das aufgrund dieser Entscheidung notwendige Gesetz wird zur Zeit erarbeitet.
    (Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" –Anm. KFN)
  2. Erwirbt ein deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit (im Artikel unter II.6. behandelt), verliert er grundsätzlich im Moment ihrer Verleihung die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie lebt nicht wieder auf, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit wieder aufgegeben wird. Nur wenn vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wird, geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Eine solche Genehmigung wird jedoch nur in außergewöhnlichen Einzelfällen nach langwierigen Prüfungen der deutschen Behörden gegeben.
    (Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" –Anm. KFN)
  3. Auch bei Doppelstaatlern bemüht sich die Bundesrepublik Deutschland, ihren Staatsangehörigen im Ausland zu helfen. Viele Staaten lehnen diese Unterstützung bei eigenen Staatsangehörigen jedoch ab.
    (Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" –Anm. KFN)
  4. Bei der Scheidung im gegenseitigem Einverständnis kann auch die Ehefrau die Scheidung aussprechen, wenn im Ehevertrag vorgesehen ist, daß sie sich selbst im Namen des Ehemannes die Scheidung ausspricht.
    (Zurück zum "Beitrag Familienrecht im heutigen Ägypten" –Anm. KFN)

Mit diesen kleinen Ergänzungen ist der Artikel meines Erachtens nunmehr auf dem neuesten Stand.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Neumann)
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

Punkt Punkt Punkt

 

Fingerzeig Zum 2. Teil von "Familie und Recht"
 
Zum Seitenbeginn
Zum PapyrusArchiv

 

Linie